Körperverletzung

"Die Impfung ist eine Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie setzt die Einwilligung des Impflings (bzw. des/der Sorgeberechtigten oder Betreuers) voraus (§ 228 StGB). Die Einwilligung muss auf einer ausreichenden (...) Aufklärung beruhen."

Quelle: "Infektionsschutzgesetz: Kommentar", Regierungsdirektor Helmut Erdle, 3. Auflage, CoMed Verlag


"Schutzimpfungen sind in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Impfungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Artikels 2 Grundgesetz dar, zu dem der Geimpfte bzw. seine Erziehungs- oder Sorgeberechtigten vorher die Zustimmung erteilen müssen.

Quelle: Schreiben des Bundesfamilienministeriums vom 18. März 2005 an EFI-Dresden


Impfungen sind also rechtlich gesehen Körperverletzungen: Es wird die schützende Haut verletzt, es werden vorsätzlich Krankheitserreger (oder Teile von ihnen) in einen gesunden Organismus eingebracht, es werden vorsätzlich Nervengifte (Quecksilber, Aluminiumverbindungen) und allergene Substanzen (z. B. Fremdeiweiße) in einen gesunden Organismus eingebracht.

Deshalb bedarf die Körperverletzung der mündigen Einwilligung des Patienten bzw. seiner Sorgeberechtigten. Impft ein Arzt ohne ausdrückliche Genehmigung, kann er dafür angezeigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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