Impfpass

Gibt es eine Pflicht zur Vorlage des Impfpasses?

(ht) Diese Frage kommt immer wieder bei verunsicherten Eltern auf. Grundsätzlich gilt: Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht und auch keine Pflicht zur Vorlage eines Impfpasses.

Und doch werden die Impfpässe von den Behörden immer wieder in einem Ton angefordert, der den Eindruck erweckt, als gäbe es diese Pflicht – und das verunsichert natürlich.

Behörden sind verpflichtet, in ihren Anschreiben die gesetzliche Grundlage ihrer Handlungen oder Forderungen zu benennen. Fast jeder von uns hat schon mal falsch geparkt und ein Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten. Dort werden immer auch die Paragraphen genannt, die für uns z. B. im Falle eines Widerspruchs maßgeblich sind. In den Aufforderungen der Gesundheitsämter, die Impfpässe Ihrer Kinder vorzulegen, werden Sie in der Regel solche rechtlichen Hinweise nicht finden.

Im Zweifelsfalle – und wenn Sie ganz sicher gehen wollen – können Sie auch ganz einfach um die Benennung der gesetzlichen Grundlage der Aufforderung bitten. Am besten schriftlich; und auch nur schriftliche Antworten akzeptieren.

Ansonsten hat es sich bewährt, dem Kind ein Schreiben mitzugeben, in dem Sie sich freundlich für das Beratungsangebot bedanken und erklären, dass Sie die Impffrage bereits mit dem Arzt Ihres Vertrauens abgeklärt haben und keine weitere Beratung benötigen.

Ernster ist die Sache natürlich dann, wenn z. B. an der Schule Ihres Kindes ein Masernfall auftritt und die Behörden anhand der Impfpässe entscheiden wollen, welche ungeimpften Kinder zwei Wochen zu Hause bleiben müssen. Dann bedeutet das Nichtvorlegen des Impfpasses automatisch den Unterrichtsausschluss. Dieses Risiko hängt immer wie ein Damoklesschwert über uns und unseren ungeimpften Kindern. Da wäre eine einstweilige Verfügung oder eine Feststellungsklage die einzige Möglichkeit, sich gegen die Behördenwillkür (Masernsind eine harmlose Kinderkrankheit!) zu wehren. Weitere Infos dazu

Ich kann Sie nur ermuntern, bei jedem Kontakt mit Behörden oder Institutionen, die Ihre Grundrechte auf die eine oder andere Art einschränken wollen, auf die schriftliche Benennung der gesetzlichen Grundlagen zu bestehen. Wir leben zwar in einer Demokratie und sind als freie Bürger die tragende Säule des Staates, jedoch erfordert auch über 60 Jahre nach dem Ende der Hitler-Diktatur jede Form von Zivilcourage immer noch tägliche Übung.


Ergänzung vom 21. August 2009:

Nicht alles, was im Gesetz steht, ist auch verbindlich

Impf-Mobbing-Spitzenreiter ist derzeit das Bundesland Hessen. Dort wurde 2008 das sog. Kindergesundheitsschutzgesetz ((KiGSchG) erlassen. Dort heißt es in § 2:

"Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen: Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektions-schutzgesetzes (...) besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle sei-nem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, (...)"

Den mir vorliegenden Rückmeldungen von in Hessen lebenden Eltern zufolge wird diese neue Regelung von vielen Kindergärten und Schulen zum Anlass genommen, von den Eltern Einsicht in das Impfbuch zu verlangen und impfverweigernde Eltern mit der Androhung der Nichtaufnahme ihres Kindes massiv unter Druck zu setzen. In der Regel macht sich die Verantwortlichen dabei nicht die Mühe, den Originalwortlaut des Gesetzes nachzuschlagen. Dort heißt es nämlich in Fortführung des obigen Zitats:

"(...) oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Imp-fungen nicht erteilen."
 
Auch hessische Eltern können weiterhin Impfungen ablehnen, müssen sich jedoch nun schriftlich rechtfertigen. Merkwürdigerweise ist der Gesetzestext jedoch nicht auf der Webseite des Landes Hessen zu finden, sondern muss erst per Email angefordert werden.

Ob das hessische KiGSchG einer Überprüfung durch die Gerichte standhalten würde, ist zweifelhaft: Es steht im Konflikt mit Gesetzen bzw. Regelungen auf Bundesebene, nämlich die allgemeine Schulpflicht und das staatlich garantierte Recht auf einen Kindergartenplatz. Ein von verschiedenen anthroposophischen Verbänden in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten sieht dieses Gesetz aus mehreren Gründen als nicht verfassungskonform an und kommt zu dem Schluss, man könne es deshalb als Eltern durchaus ignorieren.  Zumal im Gesetz keinerlei Konsequenz bei Nichtbeachtung der Rechtfertigungspflicht definiert sei...

Ein ähnliches Spiel mit der Unwissenheit und Obrigkeitshörigkeit seiner Bürger treibt der Freistaat Bayern. Dort heißt es in der Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV) § 10, Abs. 2 Satz 1 zum Thema Schuleingangsuntersuchung:

"Die Personensorgeberechtigen sind zur Vorlage des Impfausweises verpflichtet."

Wie in Hessen ist der genaue Wortlaut der Verordnung auch hier nicht im Internet zu finden. Und wie in Hessen hat die Nichtbeachtung dieser Vorlagepflicht keinerlei Konsequenzen, wie mir die Presseabteilung des zuständigen bayerischen Ministeriums schriftlich bestätigte .  

Siehe auch:
Wie wehre ich mich gegen Impf-Mobbing?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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