Gewährung einer Elternrente nach Impfschaden des Kindes

Abb.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist verpflichtet, einer Mutter eine sogenannte Elternrente zu gewähren, da ihr Sohn infolge eines Impfschadens verstorben ist. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 02.08.2018 (Aktenzeichen 2 VE 10/17) entschieden.


"Die 1935 geborene Klägerin ist die Mutter eines 1964 geborenen und 2016 verstorbenen Sohnes. Dieser hatte im 2. Lebensjahr infolge einer Pockenschutzimpfung eine Gehirnentzündung erlitten, der als Hirnschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % im Sinne der §§ 51 ff. Bundesseuchenschutzgesetz anerkannt wurde. Als Schädigungsfolgen wurden eine Hirnleistungsschwäche mit Sprechunfähigkeit, eine teilweise Lähmung aller Gliedmaßen sowie ein cerebrales Anfallsleiden anerkannt.

Bis Januar 2015 wurde der Sohn (Geschädigter) durch seine Eltern gepflegt. Seitdem war er in einem Wohnheim für behinderte Menschen untergebracht. Dort verstarb er am 25.04.2016. In der Todesbescheinigung gab der feststellende Arzt an, der Geschädigte sei leblos in Bauchlage im Bett aufgefunden worden. Er äußerte den Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie. Die Abteilungsleiterin des Wohnheims berichtete, dass es in den letzten zwei Wochen vor dem Tod keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe, insbesondere auch nicht in der Nacht vor dem Tod. Im März und im Dezember 2015 waren stationäre Behandlungen aufgrund mehrfacher Anfallereignisse erforderlich gewesen.

In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme führte die befragte Ärztin aus, dass es möglich, aber nicht hinreichend sicher sei, dass der Geschädigte an einem cerebralen Anfall im Rahmen seiner anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sei. Ferner sei es möglich, aber nicht hinreichend sicher, dass der Tod darauf zurückzuführen sei, dass sich der Geschädigte bei auftretenden Beschwerden nicht habe melden können. Es müsse letztlich offenbleiben, woran der Sohn der Klägerin konkret verstorben sei. Einen von der Mutter geltend gemachten Anspruch auf Elternrente gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lehnte der beklagte Landschaftsverband ab, weil der Tod nicht Folge der Schädigung gewesen sei.

Das Sozialgericht Osnabrück hat der auf Elternrente gerichteten Klage der Mutter dem Grunde nach stattgegeben. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die anerkannte Schädigungsfolge ursächlich für den Tod des Geschädigten gewesen ist und dies im erforderlichen Vollbeweis bewiesen ist. Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass in der Todesbescheinigung als Todesursache der Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie geäußert worden ist. Ein cerebrales Anfallsleidens war als Schädigungsfolge anerkannt.

Das Gericht hat sich weiterhin auf ein Sachverständigengutachten gestützt, welches einen plötzlichen unerwarteten Tod bei Epilepsie (sogenannter SUDEP) als Todesursache angenommen hat und dies mit der aktuellen Studienlage zum SUDEP sowie mit Art und Ausmaß der Epilepsie-Erkrankung, die bei dem Geschädigten bestanden hat, begründet hat. Die Kammer hat in die Überlegungen einbezogen, dass keine anderen Erkrankungen bekannt waren, durch die sich der Tod nachvollziehbar erklären lässt. Mögliche konkurrierende Todesursachen sind – im Gegensatz zu der vorbestehenden Epilepsie – nicht nachgewiesen. Für deren Annahme gibt die Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts auch keinen Anhalt. Die von dem Beklagten vorgetragenen rein theoretischen Zweifel, die immer vorliegen können, schadeten im vorliegenden Fall nicht, da es sich im Gegensatz zur nachgewiesenen Schädigungsfolge nicht um konkrete, auf die Person des Geschädigten bezogene Erwägungen handelt.

Das Urteil ist rechtskräftig. 
E-Mail: SGOS-pressestelle@justiz.niedersachsen.de"

Quelle          siehe auch




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