MSG: Verfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Kita-Verbot ab

Abb.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat zwei Eilanträge gegen das Kita-Betretungsverbot bzw. das Betreuungsverbot von nicht gegen Masern geimpften Kindern zurückgewiesen. Bis das BVG im Hauptsacheverfahren entschieden hat, könnten die betroffenen Kinder bereits in der Schule sein.

Pressemeldung des BVG vom 18. Mai 2020:

"Beschluss vom 11. Mai 2020, Aktenzeichen: 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt.

Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen.

Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf.

Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden.

Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten."

Ängstliche Richter sind Gift für den Rechtsstaat

Was wir hier sehen, ist die gleiche Taktik der Gerichte, die wir im Augenblick auch bezüglich des Corona-Lockdowns sehen. Sowohl das Masernschutzgesetz (MSG) als auch die Corona-Verordnungen sind sowas von verfassungswidrig, dass sich jeder mit gesundem Menschenverstand ungläubig die Augen reibt, wenn er sich näher mit der Thematik beschäftigt.

Das tun zwar immer mehr Menschen, aber immer noch nicht genügend viele, so dass es einen Eindruck auf die Damen und Herren Politiker in unseren Parlamenten machen würde.

Art. 1 Abs. 1 GG gibt der Politik und den Gerichten den eindeutigen Auftrag, jede Einschränkung von Grundrechten zuvor auf das Sorgfältigste abzuwägen - also auch die Stimmen und Argumente, die dagegen sprechen, anzuhören.

Dies ist jedoch nachweislich weder beim MSG noch bei den Corona-Verordnungen geschehen.

Eigentlich müssten die Gerichte aller Ebenen den Politikern ihre Narreteien - im übertragenen Sinne - von links nach rechts um die Ohren hauen.

Doch auch Richter sind "nur" Menschen und richten sich mehr oder weniger bewusst nach aktuell geltenden Mehrheitsmeinungen und danach, was welche Entscheidung für ihre weiteren Karrierechancen bedeutet.

Sie haben also Angst, solche heißen Eisen anzufassen und scheuen z. B. davor zurück, echte Gutachterstreits zuzulassen, um zu prüfen, ob die vom Grundgesetz geforderte sorgfältige Abwägung, die Anhörung von Pro und Kontra, wirklich stattgefunden hat.

Deshalb werden sowohl beim MSG wie auch bei Corona (fast) alle Eilanträge erst einmal abgelehnt. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Gerichte auch in den Hauptsacheverfahren gegen die Beschwerdeführer entscheiden werden.

Das Problem ist die Zeit: Es ist durchaus möglich, dass die Entscheidungen so lange aufgeschoben werden, bis sie keine unmittelbare Auswirkungen mehr auf die Betroffenen haben, weil das Kind längst in den Brunnen gefallen ist.

Wir leben nun einmal in einer Gesellschaft, die auf allen Ebenen Anpassung belohnt und Abweichler bestraft oder gar ganz ausgrenzt.

Dies muss sich in den nächsten  Jahren ändern. Auch im Justizwesen.

Aktualisierung am 19. Mai 2020: Erste Stellungnahme der Kläger (IFI)

 


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Ihr
Hans U. P. Tolzin




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