Impfreaktion oder Corona-Infektion? Keine Frage für das Charité
Nach der Reiseimpfung eines jungen Mannes mit einem akuten Infekt erkrankte dieser schwer mit neurologischen Symptomen. Doch ein Impfschaden kann es nicht sein: Der Patient wurde nämlich nebenbei auch coronapositiv getestet.
(Hans U. P. Tolzin, 14.06.2020) Obwohl ein junger Mann aus Berlin-Mitte Erkältungssymptome hatte, wurde er Ende Februar im Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin für eine Reise geimpft. Daraufhin bekam er Fieber und fühlte sich nicht gut. Seine Mitbewohner mussten schließlich sogar den Rettungsdienst rufen, der ihn in das Virchow-Klinikum einlieferte.
Wie Ulrich Frei vom Charité berichtete, zeigte der Patient neurologische Symptome, was zum Verdacht einer Hirnhautentzündung führte.
Ein Influenza-Abstrich verlief negativ. Doch parallel wurde aufgrund einer neuen Vorgehensweise auch ein Coronatest durchgeführt - und der verlief positiv.
Von einem möglichen Impfschaden ist in dem entsprechenden Artikel der Deutschen Apotheker-Zeitung keine Rede. Statt dessen wird das Charité für seine Voraussicht, bei Influenza-Verdacht auch immer gleich einen Coronatest zu machen, von der Berliner Gesundheitssenatorin sogar gelobt.
Kommentar: Ein Hoch auf den Coronatest!
Was ist es doch für ein Glück, dass wir hier einen positiven Coronatest haben. Der sagt aufgrund fehlender Eichung und falschpositiven Ergebnissen zwar rein gar nichts über die Krankheitsursache aus, aber nun müssen wir uns ja dankenswerterweise nicht mit der Möglichkeit eines Impfschadens beschäftigen - und mit der Frage, wie es sein kann, dass in eine akute Infektion hineingeimpft wird.
Die Diskussion von Impfschäden ist in Deutschland zunehmend ein Tabu - und soll das wohl auch bleiben.
Ein Hoch also auf die Weisheit der Charité und dem Erfinder des Coronatests!
Um wieviel wollen wir wetten, dass dieser "Verdachtsfall einer Impfkomplikation" von den verantwortlichen Ärzten nicht, wie seit 2001 laut IfSG eigentlich Pflicht ist, an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldet wurde? Das IfSG sieht immerhin eine Strafzahlung von bis zu 25.000 Euro im Falle einer Nichtmeldung vor.