BayVerfGH weigert sich weiterhin, inhaltlich zu prüfen!

Abb.Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat heute erneut unseren Eilantrag gegen die inzwischen Sechste Bayerische Coronaverordnung zurückgewiesen. Man könne nur Verstöße gegen die bayerische Verfassung überprüfen, nicht aber der Verfassung des Bundes. Weiterhin bezieht sich das Gericht auf die offiziellen Einschätzungen des RKI - weigert also beharrlich, diese inhaltlich auf Plausibilität zu prüfen.

(Hans U. P. Tolzin, 12.8.2020) Immerhin sehen die Richter den Ausgang der Prüfung im noch ausstehenden Hauptverfahren als offen an (AZ Vf. 34-VII-20)

Zitate aus der Entscheidung:

"Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 24. April 2020 erhobenen und seitdem fortlaufend aktualisierten und erweiterten Popularklage unter anderem gegen die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (...), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (...) geändert worden ist. (...)

Ferner wenden sich die Antragsteller mit ihrer Popularklage gegen die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (...), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli (...) geändert worden ist. (...)

Die Antragsteller haben - unter anderem - zu den (Vorgänger-)Regelungen in der Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wiederholt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. (...)

Mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigen vom 30. Juli 2020 begehren die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Sie beantragen nunmehr, dem Verordnungsgeber aufzugeben, binnen einer zu bestimmenden Frist eine Corona-Verordnung zu erlassen, die den "äußerst unterschiedlichen Corona-Infektionsrisiken" innerhalb des Freistaats Bayern Rechnung tragen soll.

(Es werden weitere Anträge der Kläger zitiert, unter anderem Reisen mit der Deutsche Bahn und die Einreise-Quarantäneverordnung betreffend)

(...) Im Übrigen sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof kann keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugssetzung der in diesem Eilverfahren angegriffenen Bestimmungen der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder der Einreise-Quarantäneverordnung rechtfertigen (...).

Bei überschlägiger Prüfung kann weder von offensichtlichen Erfolgsaussichten noch von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen ausgegangen werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung sind, nicht aber Normen des Bundesrechts. Der Verfassungsgerichtshof hat eine auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhenden Vorschrift des Landesrechts, wie hier die auf § 32 Satz 1 IfSG gestützte Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (...) nicht umfassend daraufhin zu überprüfen, ob der Normgeber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zutreffend ermittelt und beurteilt oder ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat (...).

Verstößt eine abgeleitete Rechtsvorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht, so kann das im Popularklageverfahren nur insoweit entscheidungserheblich sein, als darin zugleich ein Verstoß gegen bayerisches Verfassungsrecht liegt. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß einer abgeleiteten landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst verletzt, wenn ein bayerischer Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlässt und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft (...).

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist für einen offensichtlichen Verstoß gegen die Bayerische Verfassung nichts ersichtlich.

Es ist wie bisher jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber die bundesrechtlich eröffneten Spielräume überschritten und insbesondere seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Fortschreibung der teilweise immer noch gravierenden Grundrechtseingriffe verletzt haben könnte. Das Infektionsgeschehen hat sich seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020 nicht in einer Weise verbessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen offenkundig verfassungsrechtlich zwingend geboten wären.

Das Robert-Koch-Institut, dessen Hinschätzung besonderes Gewicht beizumessen ist (...), teilt - im Gegenteil - in seiner aktuellen Risikobewertung mit, dass die Fallzahl, die seit etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig gewesen sei, seitdem stetig zunehme, und dass es zunehmend wieder zu einzelnen Ausbruchsgeschehen komme, die erhebliche Ausmaße erreichen könnten."

Kommentar unseres Anwalts:

"Der Bayerische Verfassungsgerichtshof treibt erneut eine groteske Form der Rechtsschutzverweigerung. Sein neuester Streich: Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass er Bundesrecht faktisch nicht prüft, d. h. nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Verstößen gegen Bundesrecht eingreift. Dies verstößt u. a. gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2016, der genau dies verboten hatte."

Wir werden - sofern das Spendenaufkommen weiterhin ausreicht - auch gegen diesen Beschluss vor das Bundesverfassungsgericht und notfalls vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen.


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Kontostand 11. Aug. 2020: 2.909,65 Euro (Guthaben)

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Ihr
Hans U. P. Tolzin




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