Verfassungsbeschwerde von Reiserückkehrer voraussichtlich zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Eilantrag einer Verfassungsbeschwerde eines Reiserückkehrers abgewiesen, deutet jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde an. Urlauber, die sich einer Zwangstestung widersetzen, müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski empfiehlt, Einspruch einzulegen.
(UL/HT, 21.09.2020) Ein Urlauber, der aufgrund meines Aufrufs an Rechtsanwalt Dr. Lipinski gewandt hat, um gegen die Corona-Testpflicht für Urlaubsrückkehrer gerichtlich vorzugehen, hat mittels einer Bundesverfassungsbeschwerde nebst Eilantrag zumindest einen Teilerfolg erreicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Eilantrag abgewiesen, jedoch zumindest recht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die entscheidenden Rügen der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als zulässig einstuft. Letzteres ist bei weitem keine Selbstverständlichkeit, weil die dortigen Antragsteller den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft haben.
Auch, dass es überhaupt eine Begründung und die Ankündigung einer separaten Entscheidung in der Hauptsache gegeben hat, ist beim Bundesverfassungsgericht keine Selbstverständlichkeit. Ca. 98% der Verfassungsbeschwerden sind laut Statistik erfolglos. Von diesen werden nahezu alle ohne jede Begründung abgewiesen.
Urlauber, die sich der Zwangstestung widersetzen, müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Rechtsanwalt Dr. Lipinski
empfiehlt, gegen diesen Einspruch einzulegen. Bei einem Bußgeldverfahren gibt es kein Eilverfahren, bei dem sich die bisherigen Gerichtsentscheidungen immer nur mit einer bloßen Folgenabwägung „herausreden“ können. Die Gerichte werden in einem Bußgeldverfahren nicht darum herumkommen, die vielen formellen Angriffspunkte gegen die Verordnung umfassend zu prüfen.
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