Baden-Württemberg: Wenn Ladenbesitzer Fake-News verbreiten

Abb.
Viele Ladenbesitzer weisen Kunden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, mit dem Hinweis ab, dass sie vom Ordnungsamt mit einem saftigen Bußgeld bedroht würden, wenn sie die Maskenpflicht nicht durchsetzen. Zumindest in Baden-Württemberg sind das jedoch Fake-News.

(Hans U. P. Tolzin) Neulich war ich in einer Bäckerei, um Brot zu kaufen. Ein Grundnahrungsmittel. Ich trug keine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Verkäuferinnen machten mich darauf aufmerksam, dass sie aufgrund der verschärften Lockdown-Bedingungen ab November darauf bestehen müssten, dass ich meine Maske trage. Auf meinen Hinweis, dass ich befreit sei, bestanden sie darauf, mein Attest zu sehen.

Nun enthalten Atteste schützenswerte gesundheitliche Daten, die u. a. der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Auch ein Attest oder ein gelber Schein für den Arbeitgeber darf im Grunde keine Diagnose enthalten, sondern nur die Krankschreibung an sich bzw. die Benennung einer gesundheitlichen Ausnahme im Sinne der geltenden gesetzlichen Regelungen.

Nun sind Verkäuferinnen in einer Bäckerei sicherlich weder befugt noch qualifiziert, ein ärztliches Attest einzusehen und zu beurteilen. Darauf wies ich sie auch hin. Da ich die aktuelle Corona-Verordnung von Baden-Württemberg sowie den aktuellen Bußgeldkatalog immer bei mir trage, berief ich mich außerdem darauf verweisend auf die entsprechenden Ausnahmebestimmungen der Corona-Verordnung.

Daraufhin meinten sie, sie hätten klare Anweisung von der Geschäftsleitung, niemanden zu bedienen, der keine Maske trage und kein ärztliches Attest vorweisen könne.

Dies ist aus meiner Sicht eindeutig Unrecht - zumal auch unter Fachleuten sehr umstritten ist, ob in Deutschland tatsächlich eine außergewöhnliche Gefährdungslage durch ein Coronavirus vorliegt.

Ich bat die Verkäuferinnen deshalb, mich mit der Geschäftsleitung der Bäckereikette telefonisch zu verbinden. Ich sprach dann mit der Abteilungsleiterin für Qualitätssicherung und wies sie auf die Rechtslage hin.

Ich durfte dann bedient werden und die Abteilungsleiterin versprach mir, mir per Email die entsprechenden rechtlichen Regelungen zuzuschicken. Das tat sie dann auch, aber was sie mir schickte, war nur die mir bereits bekannt aktuelle Corona-Verordnung von Baden-Württemberg.

Dort ist jedoch nichts von einem Bußgeld für Geschäftsinhaber zu finden. Auch der entsprechende Bußgeldkatalog enthält nur ein Bußgeld für Kunden, nicht aber für Verkaufspersonal oder Geschäftsinhaber.

Darauf wies ich die Abteilungsleiterin auch hin und bat sie, mir doch bitte die entsprechenden Regelungen zuzusenden. Danach hörte ich nichts mehr von ihr, konnte aber weiter in der Bäckerei einkaufen. Zumindest vorerst...

Um den rechtlichen Sachverhalt zu klären, rief ich schließlich beim Leiter des Ordnungsamtes meiner Stadt an. Dieser bestätigte mir, dass es in Baden-Württemberg tatsächlich kein Bußgeld für Nichtdurchsetzung der Maskenpflicht gebe und dass er den Eindruck habe, dass viele Geschäftsleute versuchen, Diskussionen mit ihren Kunden aus dem Weg zu gehen, indem sie das Ordnungsamt als Buhmann benutzen.

In Baden-Württemberg ansässige Geschäftsinhaber sind somit nicht gezwungen, die Maskenpflicht in ihren Ladengeschäften durchzusetzen. Sie können sich eben nicht auf die Corona-Verordnung und auf die Behörden berufen, sondern üben mehr oder weniger willkürlich ihr Hausrecht aus.

Menschlich gesehen ist es sicherlich verständlich, wenn Ladenbesitzer versuchen, ihre Kunden nicht zu verprellen, indem sie behördliche Autoritäten verweisen statt allein auf ihr Hausrecht. Vor dem Hintergrund des Grundgesetzes und der Grundrechte ist es jedoch inakzeptabel. Vor allem, wenn man die Konsequenzen betrachtet, wenn z. B. Geschäfte, welche Grundnahrungsmittel verkaufen, Kunden willkürlich nicht bedienen. Kunden, die sich gegen Willkür, Unrecht und ungerechtfertigte Panikmache wehren, wären in letzter Konsequenz auf Essen auf Rädern durch die Sozialdienste abhängig, um nicht zu verhungern.

Meine Empfehlung:

  1. Informieren Sie sich genauestens über die Corona-Regelungen in Ihrem Bundesland und tragen Sie einen Ausdruck immer bei sich, auch den dazugehörenden Bußgeldkatalog
     
  2. Klären Sie die tatsächlichen Regelungen und Vorgehensweisen mit Ihrem zuständigen Ordnungsamt
     
  3. Weisen Sie ggf. Verkaufspersonal und Geschäftsinhaber auf die rechtliche Lage hin und fordern Sie dazu auf, sich direkt beim Ordnungsamt und/oder Gesundheitsamt zu informieren, statt einen subjektiv empfundenen behördlichen Druck ungefiltert auf die Kunden weiterzugeben



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