Bundesgericht bestätigt Impfpflicht für Soldaten

Abb.Notwendigkeit, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfungen sind umstritten und aus Sicht des Grundgesetzes handelt es sich um Körperverletzungen, die der mündigen Einwilligung bedürfen. Doch der Druck auf Bundeswehr-Soldaten, sich auch gegen besseres Wissen dieser Maßnahme zu unterziehen, wird immer stärker. Dies bekräftigt jetzt ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Zitat der Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jan. 2021

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene grundlegende Impfung zum Schutz gegen klassische Krankheitserreger (z.B. Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten - nicht: Covid 19). Er vertrat die Ansicht, sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf eine frühere Impfung zurück. Ihm drohten schwere Gesundheitsschäden. Nach Einschätzung der behandelnden Truppenärzte war diese Befürchtung unbegründet. Deshalb befahl ihm sein Einheitsführer die Teilnahme an der Impfung und verhängte nach wiederholter Befehlsverweigerung acht Tage Disziplinarrest. Der Disziplinararrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug und die strengste einfache Disziplinarmaßnahme, die ein Vorgesetzter in eigener Befugnis anordnen kann. Das zuständige Truppendienstgericht hat diese Entscheidung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gebilligt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels geprüft und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. In § 17a Abs. 2 SG hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen kann.

Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliegt (§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten kommt es nicht an. Die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer  Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre. Denn Soldaten müssen von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen - insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen kann und dass im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden ist, dass anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Fußnote:

§ 17a Soldatengesetz (SG) - Auszug:

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) …

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme,
die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Az: BVerwG 2 WNB 8.20 (Beschluss vom 22. Dezember 2020)


Kommentar von Hans U. P. Tolzin

Da sich der Großteil unserer Zivilisation regelrecht an die Vorstellung klammert, wir seien dem Angriff unsichtbarer bösartiger und allgegenwärtiger Krankheitserreger ohne Impfungen hilflos ausgeliefert, ist dieses Urteil nicht überraschend. Auch die Richter eines Bundesgerichts brauchen sehr viel Courage und Verbundenheit mit dem Geist des Grundgesetzes, um gegen unausgesprochene gesellschaftliche Dogmen anzugehen.

Wäre ich ein betroffener Soldat und hätte ich bei früheren Impfungen heftig reagiert, würde ich vermutlich zunächst die Antikörpertiter der Infektionskrankheiten, gegen die ich geimpft werden soll, überprüfen lassen. Bei ausreichendem Titer entfällt aus schulmedizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Impfung und im Falle einer Verhandlung hätte ich dann wesentlich bessere Chancen.

Würde ich gegen eine Zwangsimpfung klagen, würde ich wohl mit der Verletzung der Sorgfaltspflicht argumentieren, denn bei der Beschaffung der Impfstoffe für Soldaten wurde nicht auf eine ausreichende Belegung von Wirksamkeit und Sicherheit geachtet. Ob angesichts fataler Mängel der Zulassungdverfahren die bloße Zulassung eines Impfstoffs und ihre Empfehlung durch die STIKO bei einer Zwangsimpfung ausreicht, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, erscheint mir zumindest fraglich.

Ansonsten bliebe mir nur das Ausscheiden aus dem Dienst, mit allen Konsequenzen.




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