Masernschutzgesetz: Übergangsfrist auf 31.12.2021 verlängert!
Am 04.03.2021 hat der Bundestag eine Verlängerung der Übergangsfrist auf den 31.12.2021 beschlossen! Der Bundesrat hat dieser Verlängerung am 26.03.2021 zugestimmt! Am 30.03.2021 wurde die Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 31.03.2021 in Kraft!
(Hans U. P. Tolzin, 12.04.2021) Zitat aus der IFI-Originalmeldung:
Für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen gab es im Masernschutzgesetz eine Übergangsfrist für die Nachweispflicht (Immunität, Impfung oder Kontraindikation) bis zum 31.07.2021. Die Übergangsfrist gilt dann, wenn die Beschäftigen bzw. Betreuten beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 bereits in der Einrichtung tätig waren bzw. betreut wurden.*
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