Aktueller Stand der Popularklage gegen die bayerische Corona-Verordnung

Abb.Der AGBUG-Klagefonds finanziert seit dem 24. April 2020 eine aufwendige Popular-Klage vor dem BayVerfGH gegen die verfassungswidrige Bayerische Corona-Verordnung. Inzwischen haben wir die fortwährende Verweigerung des rechtlichen Gehörs dreimal (vergeblich) vor das BVerfG und nun auch bis vor den EGMR getragen.

(Hans U. P. Tolzin, 18.07.2021) Die nachfolgend aufgeführte sogenannte „Popularklage“ vor dem BayVerfGH in München war die erste Klage, die über den AGBUG-Klagefonds finanziert wurde (ab 24. April 2020). Aufgrund der sich ständig ändernden Verordnung hatten wir anfangs die Klage ständig nachbessern müssen. Inzwischen halten wir die Abstände etwas größer, damit uns die Kosten nicht davonlaufen.

Aufgrund der beharrlichen Weigerung des BayVerfGH, den Klägern rechtliches (Eil-)Gehör zu verschaffen und die zahlreichen Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen, sind wir bereits dreimal auch vor das BVerfG gezogen  - und wurden dort  bisher ohne jede Begründung abgewiesen.

Parallel klagen wir vor dem BayVGH, Außenstelle Ansbach. Auch dort würde man uns gerne abblitzen lassen, mit der Begründung, die damals gültige Verordnung sei ja schon lange außer Kraft getreten. Natürlich bestehen wir darauf, dass die Gerichte im Nachhinein die Verfassungsmäßigkeit der Lockdown-Maßnahmen beurteilen. Alles andere käme einem Aufgeben unserer Grundrechte und damit unserer Demokratie gleich.

Da auch das BVerfG offensichtlich rein politisch agiert, haben wir inzwischen beim EGMR eine Menschenrechtsbeschwerde eingereicht.

Vermutlich sind wir uns gar nicht bewusst, welchen Druck diese und viele ähnliche Klagen auf das korrumpierte rechtliche und politische System ausüben. Dies zeigt z. B. der völlig hektische Umgang mit Bürgerprotesten und mit den oft nur notdürftig zusammengeflickten Verordnungen, welche in der Regel nur so von Formfehlern strotzen.

Allein für diese inhaltlich sehr gut unterfütterte Klage haben wir bisher knapp 110.000 Euro ausgegeben. Damit wir die Klage letztlich zu einem erfolgreichen Ende führen können, brauchen wir weiterhin Ausdauer und letztlich auch Ihre finanzielle Unterstützung.


Vielen Dank an Alle, die uns bisher finanziell unterstützt haben!

Kontoinhaber: AGBUG
IBAN: DE13 6039 1310 0379 6930 03
BIC GENODES1VBH
Stichwort: "Schenkung Gerichtsverfahren Grundrechte"
oder Paypal: info@agbug.de

Derzeit befindet sich der Spendenfonds etwa 14.000 Euro im Minus.

Aktueller Kontoauszug


Abkürzungen:

BayVerfGH: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, München
BayVGH: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BVerfG: Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg
BayIfSMV: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aktenzeichen:

Intern: 41/20
BayVerfGH: Vf. 34-VII-20
BVerfG: 1 BvR 1356/20 + 1 BvR 1831/20 + 1 BvR 2143/20
BayVGH: 20 NE 20.2008
EGMR: noch nicht bekannt

Die nachfolgende Zusammenfassung führt der Übersichtlichkeit halber nicht sämtliche Schriftwechsel auf, wie z. B. Antworten der Staatskanzlei, die Nachreichung von  Beweisanträgen oder  unsere Anhörungsrügen.

24. April 2020: Einreichung der Popularklage und Eilantrag durch fünf Personen, davon vier aus Bayern, beim BayVerfGH gegen die verfassungswidrige BayIfSMV in der zweiten und später auch der dritten Fassung.

8. Mai 2020: Der BayVerfGH weist den Eilantrag zurück. Begründung u. a.: Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner Verordnungsbestimmungen sei ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Dies würde dem Gebot zuwiderlaufen, von solchen Eingriffen nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

Eine inhaltliche Prüfung der Beweisanträge wird nicht vorgenommen, und damit auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Grundrechteeinschränkungen überhaupt notwendig, wirksam, verhältnismäßig und alternativlos sind. Der BayVerfGH übernimmt statt dessen ungeprüft die von der Bayerischen Staatsregierung behaupteten negativen Folgen einer Nichtdurchsetzung der Grundrechteeinschränkungen.

Unterzeichnende Richter: Küspert, Glass, Dr. Wagner, Dr. Heßler, Dr. Münzenberg, Dr. Muthig, Ruderisch, Schmitz, Klein.

15. Mai 2020: Eine aktualisierter Eilantrag auch gegen die 4. BayIfSMV wird von den gleichen Richtern zurückgewiesen.

Unser Anwalt Dr. Lipinski zeigt sich angesichts der zahlreich vorgebrachten Beweisanträge und offiziellen Zeitungsberichte sprachlos. Zu all diesen Punkten nimmt der BayVerfGH beharrlich mit keinem einzigen Wort Stellung! Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es effektiven verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht gibt, zumindest nicht im Freistaat Bayern und nicht beim BayVerfGH. 

Dies ist massive Gehörsverletzung nicht nur rücksichtslos gegenüber den Patienten in den Krankenhäusern, sondern auch gegenüber den Kindern, die unter dem „Lockdown“ sehr leiden.

Die Lieblingsformulierungen Gerichts lauten: „(…) nicht offensichtlich (…)“ oder „(…) nicht offenkundig (….)“.

Positiv zu bemerken ist immerhin, dass im Hauptsacheverfahren unsere Chancen daher (weiterhin) vollumfänglich intakt sind. Offen ist nur, wann sich die Richter dazu bequemen werden, endlich die Beweisanträge zu prüfen und zu entscheiden. Wollen sie etwa warten, bis die Coronakrise vorbei und vergessen ist?

8. Juni 2020: Die Klage wird von uns mehrfach mit Argumenten nachgefüttert und auf den – sich ständig ändernden - aktuellen Stand der Coronaverordnung gebracht. Wir erzielen einen ersten kleinen Teilerfolg: Die Mindestabstandsregel im Bereich des Sports wird im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Dies ist insofern ein historischer Tag, als unseres Wissens vor dem BayVerfGH seit seinem Bestehen ab 1947 bisher kein einziger Eilantrag im Popular-Klageverfahren je Erfolg gehabt hätte!

8. Juni 2020: Gegen die ansonsten negativen Eilentscheidungen des BayVerfGH legen wir noch am gleichen Tag beim BVerfG Verfassungsbeschwerde und Eilantrag ein.

24. Juni 2020: Das BVerfG nimmt unsere Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die wörtliche Begründung: „Ein Beschluss, durch den die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, muss nach § 93d Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht begründet werden.“ Unterzeichnet wird die „Entscheidung“ von den Richtern Harbarth, Baer und Ott.

3. Juli 2020: Aufgrund die nicht abreißenden Verordnungsänderungen haben wir unsere Klage und Eilantrag vor dem BayVerfGH mehrmals erneuert. Doch auch diese erneuerten Eilanträge werden von - den gleichen Richtern - zurückgewiesen. Der BayVerGH weigert sich weiterhin, auch nur ansatzweise fundiert auf unseren Beweisvortrag einzugehen. Er lässt sich weiterhin maximal zu der Aussage verleiten, dass die Popularklage in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet sei und dass der bayerische Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht offensichtlich überschritten habe.

Infektionsmedizinische sachliche Gründe, weshalb ein Ehepaar eine Gaststätte ohne Mindestabstand, eine Betriebskantine jedoch nur mit Mindestabstand betreten darf – um nur ein Beispiel zu nennen, nennt der BayVerfGH nicht. Dass es solche völlig unsinnigen Differenzierungen in keinem anderen Bundesland gibt, hatten wir vorgetragen, wurde von der Staatsregierung auch nicht bestritten, war aber für den Verfassungsgerichtshof, warum auch immer, kein Argument, wenigstens unseren Hilfsanträgen stattzugeben.

31. Juli 2020: Erneute an das BVerfG gerichtete Verfassungsbeschwerde und Eilantrag, diesmal gegen die Entscheidung des BayVerfGH vom 3. Juli 2020.

11. August 2020: Das BVerfG nimmt unsere Verfassungsbeschwerde wieder nicht an und nennt auf seinem Standardformular keine Begründung. Darüber hinaus fehlt auch die Rechtsbehelfsbelehrung für eine etwaige Menschenrechtsbeschwerde. Über die Gründe für die Nichtannahme durch die drei (politischen?) Richter Baer, Ott und Radtke darf spekuliert werden.

12. August 2020: Der BayVerfGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass er Bundesrecht faktisch nicht prüft, d. h. nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Verstößen gegen Bundesrecht eingreift. Dies verstößt u.a. gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2016, der genau dies verboten hatte.

7. Sept. 2020: Wir stellen einen Normenkontrollantrag und Antrag auf einstweilige Anordnung, diesmal nicht als Popularklage beim BayVerfGH, sondern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Außenstelle Ansbach. Kläger sind vier Personen aus Bayern. Die Klage konzentriert sich auf gravierendende formale Fehler der Corona-Verordnung. Auch das BayVGH überzeugt nicht mit zügiger Bearbeitung, die Gerichtskosten werden jedoch pünktlich angemahnt.

14. Sept. 2020: Wir sind jetzt ein drittes Mal vor dem BVerfG. Unsere Verfassungsbeschwerde und Eilantrag richten sich gegen die Entscheidung des BayVerfGH vom 12. August 2020.

24. Sept. 2020: Erneute Klage beim BayVerfGH gegen die zu dieser Zeit aktuelle Version der Corona-Verordnung.

21. Dez. 2020: Unsere Menschenrechtsbeschwerde über die Entscheidungen des BVerfG wird an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) abgeschickt.

29. März 2021: Eingangsbestätigung des EGMR. Das Schreiben ist zumindest insoweit positiv, als das normalerweise das Eingangsbestätigungsschreiben in absolutem Regelfall auch bereits die Mitteilung der Zurückweisung der Menschenrechtsbeschwerde enthält. Dies ist jedoch in unserem Fall erfreulicherweise nicht so.

7. Juli 2021: Der BayVGH möchte das Verfahren gerne einstellen, mit der Begründung, dass die ursprünglich von uns angegriffene 6. Version der bayerischen Corona-Verordnung inzwischen außer Kraft getreten sei. Selbstverständlich wollen wir im Rahmen einer sogenannten Feststellung eine Klärung der Rechtslage und argumentieren entsprechend.

Aktueller Stand am 17. Juli 2021: Wir warten auf Antwort des BayVGH und immer noch auf den Bescheid des EGMR über die Zulässigkeit unserer Menschenrechtsbeschwerde.

Ob es sinnvoll ist, erneut auf der Grundlage der sich ständig ändernden Corona-Verordnung vor dem BayVerfGH zu klagen und dabei weitere Kosten zu verursachen, scheint im Moment fraglich. Es scheint statt dessen offensichtlich, dass die Coronakrise bereits Geschichte sein wird, wenn unsere Gerichte endlich im Nachhinein im Rahmen einer Feststellungsklage entscheiden werden. Deshalb habe ich bereits vor Monaten auch aus Kostengründen – entschieden, die Popularklage nur noch bei speziellen Gelegenheiten zu erneuen.

Die Coronakrise legt nicht nur die Durchdringung der Parlamente mit Korruption und Opportunismus offen, sondern auch die unserer Gerichte, die politisch nicht gewollte Entscheidungen entweder einfach von sich abprallen lassen - oder bestenfalls bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag aufschieben.

Damit tragen die Gerichte maßgeblich zu einer zunehmend um sich greifenden Rechtsunsicherheit bei. Die Folgen sind zunehmende Willkür der Politik und der Ordnungskräfte - und damit ein Zerfall unserer Demokratie.

Meiner Ansicht nach dürfen wir auf keinen Fall lockerlassen, auch wenn es ein sehr zäher und anstrengender Prozess ist. Statt dessen sollten wir den Druck auf die Institutionen aufrecht erhalten und möglichst noch verstärken. Es geht ja nicht nur um uns, sondern auch um künftige Generationen.

Die überfällige politische Reform muss jedenfalls unmittelbar auch eine Reform der Justiz zur Folge haben.



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