Aktuelle Entwicklung der AGBUG-Musterverfahren

Abb.
Über die Spenden des AGBUG-Rechtsfonds wird eine ganze Reihe Musterverfahren gegen die sachlich unbegründeten und deshalb verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen finanziert. Derzeit befindet sich der Fonds stark im Minus, so dass die Weiterführung der aktuellen Verfahren nicht gesichert ist. Wir sind dankbar für jede kleine und größere finanzielle Unterstützung. Nachfolgend die Dokumentation der letzten Entwicklungen.

(Hans U. P. Tolzin, 11.09.2022)

Teilnahme an „verbotener Versammlung“ in Heidelberg am 15. April 2020 (Solidaritäts-Bekundung für Beate Bahner)

Internes Aktenzeichen: 20-086

Am Donnerstag, den 8. September 2022, fand vor dem Heidelberger Amtsgericht die Verhandlung meines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid über mehr als tausend Euro statt.

Der Staatsanwalt war gar nicht erst erschienen. Das legte den Verdacht nahe, dass das Urteil von vornherein und in Absprache mit dem Gericht bereits fest stand. Das letztlich ausgesprochene Urteil bestätigte diesen Verdacht. Die Einzelrichterin blieb bei ihrer bereits zuvor schriftlich geäußerten Absicht, das Bußgeld auf ein „angemesseneres Maß“ von 70 Euro abzusenken.

Die von meinem Anwalt vorgebrachten Beweisanträge, wonach die dem Bußgeld zugrundeliegende Coronaverordnung aus mehreren Gründen als verfassungswidrig anzusehen ist, wurde von der Richterin ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Es bleibt abzuwarten, was dazu schließlich im schriftlichen Urteil formuliert ist. Bis mir dieses vorliegt, können ein paar Wochen ins Land gehen.

Im Grunde könnte ich jetzt einfach die verlangten 70 Euro zahlen und die Sache wäre erledigt. Jedoch habe ich den Spendern des AGBUG-Rechtsfonds versprochen, für eine juristische Überprüfung der Corona-Maßnahmen einzutreten.

Das ursprüngliche Bußgeld diente einzig und allein der Einschüchterung, wie wir es aus autoritären Staaten verschiedenster Couleur ken       nen, die mehr oder weniger von Soziopathen regiert werden.

Das Friedensangebot der Richterin hatte dagegen nach meinem erfolgten Einspruch zum Ziel, die von mir gewünschte verfassungsmäßige Überprüfung mit einem Minimalaufwand abzuwehren.

Wir werden also in Berufung gehen.

Popularklage vom 24. April 2020 gegen die bayerische CVO
Internes Aktenzeichen: 20-041
Aktualisierung des Standes vom 15. März 2022: „Im Westen nichts Neues.“

Normenkontrollklage vom 6. Mai 2020 gegen den Maskenzwang in Baden-Württemberg
Internes Aktenzeichen: 20-055
Aktualisierung des Standes vom 9. Februar 2022: „Nichts Neues aus Karlsruhe.“

Normenkontrollklage vom 17. Juli 2020 gegen die CVO in Hessen
Internes Aktenzeichen: 20-081
Aktualisierung des Standes vom 23. Mai 2020: „Vom VGH Kassel nichts Neues.“

Bußgeld wegen Maskenverstoß in der Stuttgarter U-Bahn
Internes Aktenzeichen: 20-085
Aktualisierung des Standes vom 11. Mai 2022: Sachstandsanfrage an meinen Anwalt.

Grundrechtsklage vom 18. September 2020 beim hessischen Staatsgerichtshof
Internes Aktenzeichen: 20-092
Aktualisierung des Standes vom 7. Januar 2021: Der Staatsgerichtshof wartet immer noch auf eine Entscheidung des VGH Kassel.

Klage vom 7. Oktober 2020 gegen häusliche Quarantäne in Mecklenburg-Vorpommern
Internes Aktenzeichen: 20-109
Sachstandsanfrage unseres Anwalts am 18. Mai 2022. Antwort des VG Schwerin am 19. Mai 2022: „Sehr geehrte Damen und Herren, in der o.g. Verwaltungsstreitsache teile ich auf Ihre Anfrage vom 18.05.2022 mit, dass der Klage noch ältere Streitsachen mit mindestens gleicher Dringlichkeit vorgehen. Sie können daher leider in nächster Zeit nicht mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung rechnen.“

Klage vom 7. Oktober 2021 gegen Hausfriedensbruch durch Corona-Polizei in Baden-Württemberg
Internes Aktenzeichen: 20-127
2. September 2022: Umfangreiche Antwort des Polizeipräsidiums Ludwigsburg. Auf insgesamt 18 Seiten lässt sich das Polizeipräsidium über Details des Tathergangs aus, die möglicherweise von der zentralen Frage ablenken sollen, ob nämlich die Stürmung eines Privathauses bei Verdacht einer „verbotenen Versammlung“ erstens verfassungskonform und zweitens verhältnismäßig war. Es wird derzeit geprüft, ob es überhaupt Sinn macht, auf diese Auslassungen noch einmal zu antworten.

Klage vom 21. Januar 2021 gegen den Zwang zur Angabe einer Diagnose bei Attest in Bayern
Internes Aktenzeichen: 21-009
Hier haben wir ja im Eilverfahren verloren. Ich bin  mir allerdings unsicher, ob das Hauptsacheverfahren noch läuft und habe eine entsprechende Anfrage an meinen Anwalt gerichtet.

Klage vom 22. Januar 2021 gegen Alkoholverbot in Baden-Württemberg
Internes Aktenzeichen: 21-010
Ich hake nochmals beim Anwalt wegen dem aktuellen Status des Verfahrens nach.

Normenkontroll- und Eilantrag vom 16. Juni 2021 gegen die CVO in Baden-Württemberg
Internes Aktenzeichen: 20-029
Nochmalige Nachfrage bei unserem Anwalt über den aktuellen Sachstand.

Einspruch vom 24. November 2021 gegen das Ergebnis der Bundestagswahl
Internes Aktenzeichen: 20-051
Am 1. September richtet unser Anwalt eine Sachstandsanfrage an den Ausschuss.

Bußgeldverfahren wegen Maskenfreiheit bei Wahlbeobachtung während der Bundestagswahl
Internes Aktenzeichen: 22-022
Am 18. Juli 2022 stellen wir einen Normenkontrollantrag beim VGH Mannheim gegen  die §§ 11 und 24 CVO. Am gleichen Tag stellen wir beim AG Böblingen einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, bis über den Normenkontrollantrag entschieden ist. Das AG Böblingen hebt den Verhandlungstermin am 19. Juli wunschgemäß bis zum 1. März 2023 auf.

Der Normenkontrollantrag wird von unserem Anwalt am 1. September 2022 auf insgesamt 19 Seiten begründet:

 „Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen § 11 IV Nr. 2 der Coronaverordnung vom 15.09.2022, welcher für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten und die gem. § 11 III 2 Nr. 2 CVO (a.F.) vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen gewesen sind, eine maximale Aufenthaltsdauer von gerade einmal 15 Minuten vorschrieb. Dies galt für die Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Um eine Wahl adäquat beobachten zu können, ist es nötig, sich länger als 15 Minuten in dem Wahllokal aufzuhalten. Selbst die Stimmabgabe in einem Wahllokal kann, insbesondere dann, wenn eine Mehrzahl an Personen vor einem selber die Stimme abgeben will, länger als 15 Minuten dauern. Es gibt auch keine belastbaren Gründe für die Annahme, dass Letzteres nur ein völlig atypischer Sonderfall sein soll.

Der Antragsteller hielt sich am 26.09.2021 im Wahllokal in Herrenberg-Kuppingen auf, um dort den korrekten Ablauf der Bundestagswahl zu kontrollieren. Damit machte er von seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 38 I GG i.V.m. 20 II, III GG Gebrauch. Von der Maskentragepflicht war er durch ärztliches Attest befreit.

Um das Wahlgeschehen im genügenden Maße beobachten zu können, war der Antragsteller um 08:00 Uhr für 15 Minuten im Wahllokal anwesend, um die Wahlurne zu kontrollieren. Am Nachmittag war er noch einmal für 15 Minuten anwesend. Gegen 18:00 Uhr begab er sich erneut in das Wahllokal, um der Auszählung der Stimmen beizuwohnen. Gegen 18:25 Uhr wurde der Antragsteller aufgefordert, das Wahllokal zu verlassen. Der Antragsteller wies sich durch seinen Presseausweis aus und legte zudem auf Aufforderung sein Attest über die Befreiung vom Tragen einer Maske vor. Letztendlich wurde dem Antragsteller ein Platzverweis erteilt und er konnte das Wahlgeschehen nur noch durch die Scheibenfront des Wahllokals beobachten. Für den Fall des erneuten Betretens wurde ihm die Ingewahrsamnahme angedroht.

Am 08.12.2021 erhielt der Antragsteller von der Stadt Herrenberg einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen § 11 IV Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 12 der damaligen Coronaverordnung. Gegen ihn wurde eine Geldbuße in Höhe von 140,00€ festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Antragsteller am 19.12.2021 Widerspruch ein, dem nicht abgeholfen wurde. Daraufhin wurde das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Böblingen eröffnet. Da es bei der Entscheidung über den Bußgeldbescheid maßgeblich darauf ankommt, ob § 11 IV Nr. 2 CVO (a.F.) verfassungswidrig oder verfassungskonform ist, wurde Aussetzung des Verfahrens beantragt und durch das Amtsgericht auch bewilligt, bis über den Normenkontrollantrag entschieden wird. (…)“

Polizeigesichter von Montagsspaziergang auf Video veröffentlicht
Internes Aktenzeichen: 22-028
Mein Anwalt nimmt am 10. Juli 2022 auf 6 Seiten Stellung:

„(...)Es erfolgte kein ausdrücklich wörtlich erteiltes Filmverbot. Die Abwehr mit den Händen konnte ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass der Polizist nur die Worte von Herrn Tolzin abwehren konnte. Der Angeklagte handelte insoweit jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Vorsatz im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Rechts am eigenen Bild. (...) Der Polizist war wegen der Maske nicht wirklich erkennbar und nicht als eine bestimmte Person identifizierbar. Die Maske verdeckt den Hauptteil des Gesichts. (...) Der angeblich Geschädigte (...) ist bestenfalls teilweise – eben dank der FFP2-Maske – erkennbar. (...)“

Bei der mündlichen Verhandlung am 11. Juli werde ich zu 1500 Euro Strafe verurteilt. Siehe auch meine Pressemeldung zum Urteil vom 13. Juli.

Wir legen am 18. Juli 2022 Berufung gegen das Urteil ein.


Vielen Dank an Alle, die unsere Musterverfahren gegen den Corona-Wahn bisher finanziell unterstützt haben!

Sie können die laufenden Verfahren auch weiterhin finanziell unterstützen:
Kontoinhaber: AGBUG
IBAN: DE13 6039 1310 0379 6930 03
BIC GENODES1VBH
Stichwort: "Schenkung Gerichtsverfahren Grundrechte"
oder Paypal: info@agbug.de
Der Spendenfonds befindet sich derzeit bei mehr als 40.000 Euro im Minus. Wir freuen uns über jede kleine oder auch größere finanzielle Unterstützung!

Aktueller Kontoauszug

Eine ausführliche Dokumentation der bisher vom AGBUG-Rechtsfonds finanzierten Verfahren finden Sie ebenfalls auf www.agbug.de unter "Lockdown-Klagen"


 

 

 

 

 



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