Pandemie-Kritiker muss nicht für Anlegen von Handschellen zahlen

Abb.
Dürfen Polizeibeamte gegen den Willen des Besitzers und ohne richterlichen Beschluss ein Haus betreten, in dem sie eine laut Corona-Verordnung (möglicherweise) verbotene Versammlung vermuten? Dürfen sie darüber hinaus dem Besitzer Handschellen im eigenen Haus anlegen, um das Betreten der Räumlichkeiten gegen dessen entschiedenen verbalen Widerstand zu erzwin-gen? Und Drittens: Muss der Hausbesitzer für den Akt der Handschellenanlegens auch noch eine Gebühr von fast 50 Euro zahlen?

(Lipinski, 11.11.2021) Polizeipräsidium Ludwigsburg korrigiert sich selber im Widerspruchsverfahren - Impfzwang- und Corona-Maßnahmengegner Hans Tolzin gewinnt im Wider-spruchsverfahren

Mit Abhilfebescheid vom 21.10.2021 wurde ein Kostenbescheid des Polizeipräsidiums bereits von dessen eigenen Juristen im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Dem Bescheid lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Polizei am 10.12.2020 ein friedliches Treffen von Regierungskritikern im Hause des Impfzwang- und Corona-Maßnahmengegners Hans Tolzin beendet hatte.

Dabei wurde unmittelbarer Zwang angewendet.

Anschließend hatte die Behörde noch die Dreistigkeit, für die Anwendung dieses unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Mandanten von Herrn Dr. Lipinski einen Kostenbescheid zu erlassen, gegen den natürlich Widerspruch eingelegt worden ist.

Da ein Eilverfahren insoweit zu auf- wendig gewesen wäre, wurde der Kostenbetrag zunächst und unter Vorbehalt bezahlt. Sowohl gegen die Anwendung des körperlichen Zwangs als auch gegen die Auflösung der Versammlung wurde Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegt. Das dortige Hauptsacheverfahren ist noch rechtshängig.

Wann mit einer Entscheidung oder zumindest der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar, da die Gegenseite erst nach mehreren Monaten vor wenigen Tagen eine Klageerwiderung eingereicht hat. In diesem Verfahren geht es vor allem auch um die Frage, ob die damaligen Corona-Verordnungsvorschriften verfassungskonform gewesen sind.

Nunmehr erging ein Abhilfebescheid, mit dem der Kostenbescheid aufgehoben worden ist. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt. Der entsprechende Antrag im Klageverfahren konnte daher für erledigt erklärt werden.

Begründet wurde der Abhilfebescheid damit, dass dem polizeilichen Handeln in Wahrheit ein repressives Handeln zu Grunde gelegen habe und es sich nicht um ein präventives polizeiliches Handeln gehandelt habe. Für repressives polizeiliches Handeln sei jedoch keine Kostenerhebung möglich. Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski:

"Wir freuen uns sehr über diesen ersten Teilerfolg und sind einigermaßen zuversichtlich, dass auch die übrigen Sachverhalte zu unseren Gunsten schlussendlich im nächsten Jahr entschieden werden. Wir werden nunmehr nochmals zur späten Klageerwiderung der Gegenseite Stellung beziehen. Es ist wichtig, dass die gesamte Corona-Politik und auch die Art und Weise von deren Ausführung im konkreten Fall gerichtlich überprüft wird. Dass einem Widerspruch bereits außergerichtlich abgeholfen wird, ist sehr erfreulich, aber die Ausnahme."

Über den weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wird auf dieser Homepage informiert werden.

Heidelberg, den 11.11.2021

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Kommentar Hans U. P. Tolzin

Da das Eindringen von Beamten in ein Privathaus ohne ordentlichen richterlichen Beschluss, sowie das Anlegen und Berechnen der Handschellen einen verfassungswidrigen Übergriff des Staates auf seine Bürger darstellt und als solches ein Novum darstellt, dass sich im Corona-Regime jederzeit überall in der Republik wiederholen kann, hat der AGBUG-Rechtsfonds die Finanzierung des Verfahrens durch alle Instanzen, notfalls bis nach Straßburg, übernommen. Ziel ist, einen Präzedenzfall zu schaffen, der künftigen Opfern eines solchen Vorgehens mehr Rechtssicherheit verschafft.


Vielen Dank an Alle, die uns bisher finanziell unterstützt haben!

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