Das übliche Ausmaß einer Impfreaktion

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht eine Meldepflicht für den "Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung".

Wenn eine Impfreaktion "das übliche Ausmaß" nicht übersteigt, besteht also keine Meldepflicht. 

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) interpretiert dies "das übliche Ausmaß" folgendermaßen :

"Eine namentliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht nach §6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG dann, wenn nach einer Impfung auftretende Krankheitserscheinungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über dienachfolgenden Impfreaktionen hinausgehen.

Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen,die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z.B.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als dieImpfung zugrunde liegt."

Im Zweifelsfalle ist es besser zu melden, als nicht zu melden, da die Impfstoffsicherheit vom PEI umso besser bewertet werden kann, je mehr Daten vorliegen.

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