Schutz von Mailinglisten: Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH

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(ht) Das Ringen des freien Journalisten Hans U. P. Tolzin um den Schutz von geschlossenen Mailinglisten gegen die unerlaubte Veröffentlichung von Emails auf sogenannten Internetprangern ist in eine neue Phase getreten. Nachdem das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Stuttgarter Landgerichts (LG) überraschend aufgehoben und zudem eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen hatte, bearbeitet der BGH nun die Nichtzulassungsbeschwerde von Tolzin.

Öffentliche und geschlossene Mailinglisten

Eine Mailingliste ist eine Art Verteiler, über die sich eine bestimmte Gruppe von Menschen per Email austauscht. Der Verteiler besteht aus einer zentralen Email-Adresse, die auf dem dazugehörenden Internet-Rechner mit einer speziellen Software verknüpft ist. Jede Email an diesen Verteiler-Adresse wird automatisch an alle Mitglieder der Liste weitergeleitet. Auf diese Weise ist ein fortlaufender Gedankenaustausch zu bestimmten Themenbereichen möglich. Mailinglisten werden insbesondere von Menschen geschätzt, die sich mit Computern im allgemeinen und dem Internet im besonderen nicht gut auskennen. Im Gegensatz zu Internetforen und sozialen Netzwerden, die oft eine - für Anfänger und gelegentliche Internetnutzer schwer durchschaubare - Zugangsprozedur verlangen, ist bei der Mailingliste neben einem aktuellen PC nur ein Internetzugang und die Beherrschung eines Email-Programms vonnöten. Nach der Aufnahme in die Liste durch den jeweiligen Listenmoderator ist z. B. eine weitere Eingabe von Benutzernamen und Kennwörtern nicht notwendig. Man erhält als Mitglied der Liste automatisch sämtliche Emails von allen anderen Mitgliedern und kann auf Wunsch darauf über den Antwort-Knopf des eigenen Email-Programms beantworten.

In öffentliche Mailinglisten kann jeder interessierte Internetbenutzer eintreten und man erfährt von ihrer Existenz durch Suchmaschinen oder in den Verzeichnissen der bekannter Anbieter wie Google, Domeus oder Yahoo . Man findet sie auf den einschlägigen Webseiten. Hier bleiben die Teilnehmer oft auch anonym. Das ist in geschlossenen Mailinglisten anders. Von ihrer Existenz erfährt man oft nur durch Empfehlung, die Teilnahme ist in der Regel nicht anonym und ein neues Mitglied muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine geschlossene Mailingliste ist also die ideale Diskussions-Plattform für Gleichgesinnte und ein geschützter Raum für die eigene Meinungsbildung, insbesondere für Berufsgruppen, die im öffentlichen Leben stehen, wie z. B. Mediziner, sonstige Fachleute, Juristen - oder Journalisten.

Welchen Schutz verdienen geschlossene Mailinglisten?

Tolzin, ein medizinkritischer Journalist, hatte vor dem Stuttgarter Landgericht gegen einen mutmaßlichen Internet-Stalker geklagt, nachdem dieser sich in eine geschlossene (nichtöffentliche) Mailingliste von Ärzten eingeschlichen hatte, die sich über dort kritisch über das Impfthema austauschten. Diese Liste hatte unter ihren Mitgliedern einige Nichtmediziner, darunter auch Tolzin.

Der mutmaßliche Stalker, der eine Zeitlang sämtliche Emails der Liste mitgelesen haben muss, veröffentlichte verschiedene davon auf seinem Internetpranger-Webseite. Auf dieser legte er vor allem über naturheilkundlich und medizinkritisch orientierte Personen des öffentlichen Lebens regelrechte Akten an. Seiner Ansicht hatten sich seine Zielpersonen gegen die Gesundheit der Bevölkerung regelrecht verschworen und er sah seinen Auftrag darin, die Öffentlichkeit vor dieser Verschwörung zu warnen. Um seine Zielpersonen öffentlich bloßzustellen, scheute er auch nicht davor zurück, mit Hilfe des Internets private Details und persönliche Schriftwechsel auszuforschen.

Das entscheidende Argument des OLG für seine Entscheidung war, dass die geschlossene Mailingliste nicht ausreichend gegen das Eindringen von unerwünschten Personen geschützt war. So war den Gründern und Moderatoren der Mailingliste, zwei Ärzten (und Internet-Laien) nicht jedes Mitglied der Mailingliste persönlich bekannt und es war bei Aufnahme in die Liste keine ausdrücklich Vertraulichkeitszusage verlangt worden. Dass die meisten Listen-Mitglieder diese Vertraulichkeit als selbstverständliche Grundlage für die eigene Meinungsbildung bei einem in der Öffentlichkeit emotional und kontrovers diskutierten Thema ansahen, wollte das Gericht nicht gelten lassen.

Sollte diese Rechtsmeinung vor dem BGH Bestand behalten, dann sind nur solche geschlossenen Mailinglisten gegen die Veröffentlichung von internen Emails durch Internet-Stalker geschützt, in denen die Aufnahme von neuen Mitgliedern mit maximaler Strenge und unter Beachtung bestimmter Formalien gehandhabt wird. Da die meisten geschlossenen Mailinglisten werden jedoch von EDV-Laien gegründet und verwaltet, die in der Regel davon ausgehen, dass eine nichtöffentliche Mailingliste mit einem ausgewähltem Teilnehmerkreis rechtlich ausreichend gegen dem Missbrauch durch übelmeinende Zeitgenossen geschützt sei. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. 

Nach Ansicht von Tolzin hat sein Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung. In einer Zeit, in der das Internet als Kommunikationsmittel eine immer zentralere Rolle spielt, werde es angesichts der stark expandierenden sozialen Netzwerke und einem zunehmend gläsernem Bürger immer wichtiger, die Persönlichkeits- und Sozialsphäre zu schützen. Sein Ziel sei es, durch ein entsprechendes letztinstanzliches Urteil auch solche geschlossenen Mailinglisten, die von Internet-Laien geführt werden, grundsätzlich unter einen rechtlichen Schutz zu stellen.

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