Masernschutzgesetz: Nur gucken, nicht anfassen!

Abb.
Der vom Masernschutzgesetz verlangte Nachweis der zweifachen Impfung, der Immunität, von durchgemachten Masern oder von Kontraindikation muss nur vorgelegt werden. Einrichtungsleiter dürfen sie nur sichten, aber keine Kopien verlangen oder machen.

Schleswig-Holstein gehört zu den ersten Bundesländern, die eine konkrete Anleitung für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes (MSG) veröffentlichen, das am 1. März 2020 in Kraft treten wird.

Für mich war vor allem der Aspekt neu, dass der geforderte Nachweis einer Impfung, einer Immunität oder einer Kontraindikation nur "vorgelegt", nicht aber "abgegeben" werden muss.

Es ist demnach nicht rechtens, wenn der Leiter einer Einrichtung von Eltern eine Kopie des Dokuments verlangt oder dass der Leiter der Einrichtung eine Kopie des Dokuments in die Personalakten legt.

In der Anleitung heißt es wörtlich:

"Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht beziehungsweise nicht zureichend erbracht worden ist."

Tatsächlich fordert das MSG nur die "Vorlage" des Nachweises. Weiter heißt es:

"Die Nachweise sind zu sichten und zu prüfen."

Der Leiter entscheidet dann, ob ein Nachweis vorgelegt wurde oder nicht und trägt das Ergebnis in eine Tabelle ein. Mehr nicht.

Es kann sich dabei um einen Impfpass mit den entsprechenden Einträgen handeln, um eine ärztliche Bestätigung, wonach die geforderten Impfungen vorgenommen wurden oder aber eine ärztliche Bestätigung einer Immunität, einer durchgemachten Masernerkrankung oder einer Kontraindikation.

Möglicherweise reicht es sogar aus, wenn der Arzt bestätigt, dass "der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG" erbracht wurde, aber das ist mir noch nicht klar.

Entscheidend ist, dass der Leiter der Einrichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorgelegter Nachweis ausreichend ist. Im Zweifelsfalle muss der Leiter den angezweifelter Nachweis bzw. die betroffene Person namentlich an das Gesundheitsamt melden:

"Unklare Dokumente - zum Beispiel andere Sprache, Aussteller nicht als Arzt erkennbar - oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. Der Nachweis gilt mithin als nicht erbracht."

Zweifelt ein Leiter den vorgelegten Nachweis nicht an, erfolgt keine Meldung ans Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt erfährt somit auch keinerlei Details über den erbrachten Nachweis.

Das kann sich im Laufe der nächsten Jahre jedoch ändern, wenn nämlich alle Impfpässe im Rahmen der elektronischen Patientenakte für das Gesundheitsamt zugänglich sind.

Schüler und Kita-Kinder, die am 1. März bereits in der betreffenden Einrichtung aufgenommen sind, müssen den Nachweis - solange sie die Einrichtung nicht wechseln - erst bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Wer nach dem 1. März 2020 die Einrichtung wechselt, muss den Nachweis vor Aufnahme in die neue Einrichtung dem dortigen Leiter vorlegen.

Die Nachweispflicht wird übrigens auch folgendermaßen erfüllt werden:

"Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat."

Es ist also auf jeden Fall ratsam, sich vom Einrichtungsleiter bestätigen zu lassen, dass der geforderte Nachweis vorgelegt wurde, so dass man in einer neuen Einrichtung problemlos aufgenommen werden kann.

 


Gast schrieb am 10.11.2021 um 08:05:50

In der Schule werden jetzt die Impfpässe eingesammelt, kopiert und im Schülerakt abgeheftet. Keinerlei Datenschutz im Klassenverband (jeder bringt und bekommt den IP ohne Kuvert o.ä.), IPs werden anschließend von der Lehrkraft über mehrere Schulstunden mitgenommen, kontrolliert, kopiert. Unsicherheit zwar bei den Lehrern aber Dienstanweisung von der Schulleitung wird befolgt.

schrieb am 26.11.2020 um 16:10:45

Hallo, mein Sohn soll seinen Impfpass in der Schule abgeben. Ist das erlaubt? Die Schule kann den Impfpass gerne einsehen oder sogar eine Kopie erhalten, aber muss der Impfpass ausser Hand gegeben werden? Mein Sohn benötigt den Impfpass bei allen Bewerbungen/Untersuchungen sowie auch beim Arzt, weil demnächst eine weitere Impfung ansteht. Kann mir hier wer helfen? Danke

Gast schrieb am 09.03.2020 um 22:51:48

Hallo, ich stehe gerade mächtig unter Druck und weiß mir nicht zu helfen.Macht eine Titerbestimmung Sinn, bei nicht durchlebter Masernerkrankung?
Ich möchte meine Kinder nicht impfen lassen.Die Lehrer wollen ein ja oder nein und die weiterführende Wunschschule nimmst nur auf, wenn mein Kind geimpft ist bzw.die anderen Merkmsle aufweist.Was kann ich bloß tun?

Gast schrieb am 28.02.2020 um 08:41:08

In unserem Kindergarten in Sachsen wurde bereits im Dezember ein Schreiben vom Gesundheitsamt per EMail an die Leitung rausgegeben. Da steht drin, dass Kopien von Impfausweisen usw. gemacht werden können und auch in den entsprechenden Akten angelegt werden darf. Soll ich die Leitung auf die gesetzlichen Grundlagen hinweisen?? Ist eigentlich nicht meine Aufgabe als Elternteil.
Diese Info ist übrigens im gesamten Landkreis rausgegangen.. Was nun???

Gast schrieb am 29.02.2020 um 18:59:00

Können Sie bitte hier auch die betroffenen Stellen (Gesundheitsamt in welchem Landkreis, Kindertageseinrichtung) nennen?

Haben Sie eine Kopie des behördlichen Schreibens bzw. ist diese Information online auf einer offiziellen Seite abrufbar?

Das wäre sehr wichtig.

Gast schrieb am 01.03.2020 um 17:10:27

Ich habe eine Kopie vom Schreiben des Gesundheitsamts zu Hause (Stand vom 28.11.2019). Da heißt es wörtlich: "Wie ist der Nachweis zu dokumentieren? Dies ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings empfiehlt sich, eine Kopie des Nachweises in der Akte der betreuten bzw. tätigen Person aufzubewahren."
Allerding hat das Amt nun doch eingelenkt, und auf seiner Internetseite vom 25.02.2020 geschrieben, dass von einer Kopie des Impfausweises abzuraten ist, da dieser auch andere als die gesetzlich geforderten Daten enthält.
Ich hoffe, dass diese wichtige Info auch so weitergegeben wurde und werde dies in unserer Einrichtung weiter verfolgen.

http://www.kreis-meissen.org/15895.htm

Danke für die Internetseite zum Datenschutz, das ist im Falle des Falles sehr hilfreich

Gast schrieb am 29.02.2020 um 18:55:45

Das ist höchstbedenklich, wenn Behörden zu solch massiven Datenschutzverstößen anstiften.

Empfohlene Lektüre: https://initiative-freie-impfentscheidung.de/achtung-datenschutz/

Dort steht, was erlaubt ist und was nicht. Das Kopieren gehört und Ablegen gehört definitiv NICHT dazu.

Auf der Seite werden in Kürze Informationen folgen, wo man Beschwerden einreichen kann.

In Sachsen kann eine Beschwerde beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten online eingereicht werden:

https://www.saechsdsb.de/petition

Bitte tun Sie das auch - im Dienste der Allgemeinheit!

Verweisen Sie auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Gesundheitsdaten): https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/

Rückmeldung bitte gerne hier...

Gast schrieb am 02.03.2020 um 17:45:14

Werde mich morgen doch per Brief (mit entsprechenden Kopien) an den Datenschutzbeauftragten wenden, mit dringender Bitte um Klärung, wie denn nun mit Dokumenten umgegangen werden soll...

Antwort folgt, bin schon gespannt...

schrieb am 28.02.2020 um 04:29:23

Hallo Herr Tolzin,
kann es sein, dass Mütter die mit ihren Kindern eine Mutterkindkur machen, und somit in eine Medizinische Einrichtung gehen, auch den Nachweis vorlegen müssen, dass sie gegen Masern geimpft bzw. einen Schutz nachweisen müssen, ist das rechtens. Können Sie dazu mal nachfragen, danke

Gast schrieb am 29.02.2020 um 19:00:26

Es gibt keine Impfnachweispflicht für Patienten!

Sie deshalb abzulehnen, ist daher selbstverständlich auf gar keinen Fall rechtens!

Awiedkat schrieb am 27.02.2020 um 20:43:30

Ich arbeite an einer Schule. Montag kommen 14 neue Schüler*innen von anderen Schularten. Die Masernimpfpflicht gilt ab Sonntag. Muss ich mir den Impfnachweis/Immunität/Kontraindikation am Montag nachweisen lassen? Nachdem die Schulpflicht ja die Impfpflicht "schlägt", gibt es eine Frist zur Vorlage oder gebe ich die Daten der Kinder bzw. Erziehungsberechtigten gleich an das Gesundheitsamt. Greift hier kein Datenschutz? Viele Fragen...

Gast schrieb am 29.02.2020 um 19:02:18

Muss ich mir den Impfnachweis/Immunität/Kontraindikation am Montag nachweisen lassen?

Solange Sie nicht als Einrichtungseinleitung arbeiten, müssen und dürfen Sie gar nichts!

Bzgl. dem Datenschutz, siehe hier: https://initiative-freie-impfentscheidung.de/achtung-datenschutz/

Henrike schrieb am 27.02.2020 um 10:30:38

Wir haben vom KiGa die Aufforderung bekommen, folgende Info zu unterschreiben. Wir sind uns aus mehreren Gründen unsicher, ob wir es unterschreiben sollten. Wie ist hier die Meinung dazu?
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Ich/Wir wurden darüber informiert, dass Kinder, die über einen nicht ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern verfügen, bzw. keinen Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung vorlegen können, nicht im Kindergarten betreut werden dürfen.
Ich/Wir wurden darüber informiert, dass die Leitung vom Waldorfkindergarten Hollerbusch e.V. das Gesundheitsamt informiert und personenbezogene Angaben übermittelt, sollte der Nachweis nicht nach Ablauf des 31.07.2021 vorliegen oder sich aus dem Nachweis ergeben, dass ein ausreichender Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

schrieb am 26.02.2020 um 14:43:56

Die Kontraindikation gegen die Impfung lautet "Vernunft". Es soll vereinzelt auch vernunftbegabte Ärzte geben, die vielleicht auf dieser Grundlage eine Bescheinigung ausstellen, wobei der Grund nicht mal auf der Bescheinigung erscheinen muss.

Mehr zur Vernunftlosigkeit, sich eine MMR-Impfung aufdrücken zu lassen:

Warum die Masernimpfung nicht nur schädlich, sondern vor allem auch völlig nutzlos ist

https://youtu.be/wlFY-Nx9exI

Gast schrieb am 26.02.2020 um 12:30:18

Ich möchte nochmal auf diesem Kommentar hinweisen und um eine weiteren Artikel aus der New York Times* ergänzen.

Priorix Tetra Impfstoff enthält genomische DNA mit allen Chromosomen eines männlichen Individuums (MRC-5).

https://www.corvelva.it/de/speciale-corvelva/vaccinegate-en/vaccinegate-mrc-5-contained-in-priorix-tetra-complete-genome-sequencing.html

"Der Merck MMR II-Impfstoff (sowie Windpocken-, Pentacel- und alle Hepatitis A-Impfstoffe) wird unter Verwendung menschlicher fötaler Zelllinien hergestellt und ist im Produktionsprozess stark mit menschlicher fötaler DNA kontaminiert.

https://www.corvelva.it/de/approfondimenti/notizie/mondo/lettera-aperta-ai-legislatori-sul-dna-fetale-nei-vaccini-theresa-deisher.html

*Hier der Artikel:

https://www.nytimes.com/2019/12/07/us/dna-bone-marrow-transplant-crime-lab.html


".. Drei Monate nach seiner Knochenmarktransplantation erfuhr Chris Long aus Reno, Nevada, dass sich die DNA in seinem Blut verändert hatte. Es war alles durch die DNA seines Spenders ersetzt worden... Ziel des Verfahrens ((Anmerkung: gemeint ist das Verfahren der Knochenmarkspende bzw. Blutstammzellenspende)): Schwaches Blut wird durch gesundes Blut und damit die darin enthaltene DNA ersetzt.

Aber vier Jahre nach seinem lebensrettenden Eingriff war nicht nur Mr. Longs Blut betroffen. Abstriche seiner Lippen und Wangen enthielten seine DNA - aber auch die seines Spenders. Noch überraschender für Mr. Long und andere Kollegen im Kriminallabor war, dass die gesamte DNA in seinem Sperma seinem Spender gehörte. .."

Zelllinien sind auf Nährmedien gezüchtete Zellkulturen. Die MRC-5 Zellkulturlinie enthält fibroblastischen Zellen aus der Lunge eines 14-Wochen alten, männlichen Fötus.

Nun bin ich kein Mediziner und möchte mich auch zu keinem Mediziner aufschwingen, aber: ist dies vielleicht näherer Untersuchung wert, da Stammzellen doch in menschlichen Geweben vorhanden sind?

schrieb am 26.02.2020 um 10:09:43

Wenn meine Kinder umgeimpft sind und auch bleiben wollen, was dann? Zur Titerbestimmung brauche ich das Einverständnis des Vaters. Und was wäre, wenn der Titer unzureichend ist?

schrieb am 29.02.2020 um 20:33:08

Da bleibt ihnen nichts weiter übrig als Prioritäten zu setzten und das Kind aus der Kita nehmen!

Gast schrieb am 27.02.2020 um 17:41:42

Ich brauchte keine Bestätigung des Vaters vorlegen beim Kinderarzt. Die wollten mir die Untersuchung nur vehement ausreden, weil mich das doch 17!!! Euro kosten würde. Die habe ich gerne bezahlt!

Gast schrieb am 25.02.2020 um 23:04:30

Danke wegen der Information bezüglich nicht wechseln der Einrichtung.
Wo kann ich dazu mehr finden? In unserer Einrichtung wurde mir gesagt, mit Wechsel vom Kleinkind Gruppe in die Kindergartengruppe wird ein neuer Vertrag und somit auch das vorliegen eines Immunitätsnachweis es benötigt Und wo finde ich die offizielle Information mit 31.7.2021?
Mir wurde gesagt ohne Immunitätsnachweis darf mein Kind dann ab dem Start des neuen Vertrags nicht betreut werden

Gast schrieb am 26.02.2020 um 15:18:38

Das steht ausdrücklich so im Gesetz, ich empfehle immer, wenn jemand eine Vorlage fordert, soll derjenige die Gesetzesgrundlage dazu nennen. Hier ist es § 20 Abs.9 Nr.3 i.V.m. Absatz 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetz )IfSG in der aktuellen Fassung

Gast schrieb am 26.02.2020 um 11:28:08

Genau diese Frage wurde bei uns in der Einrichtung, (Krippe und Kindergarten sind im selben Gebäude, es ist der selbe Träger) ebenfalls aufgeworfen.

Ob nämlich bei Wechsel aus dem Krippenbereich der Einrichtung in den Kindergartenbereich der selben Einrichtung das Erbringen eines Nachweises nötig ist.

Die Leitung hat dazu gesagt es sei nötig, ohne Nachweis gelte ein Aufnahmeverbot ab dem 01.03. bei Wechsel von Krippe in Kindergarten. Hat jemand andere Erfahrungen oder schon einen Rechtsanwalt beauftragt?

https://www.individuelle-impfentscheidung.de/impfpflicht/spahns-masernschutzgesetz-erl%C3%A4utert-impfpflicht-f%C3%BCr-dummies.html

schrieb am 26.02.2020 um 14:38:00

Laut § 20 (10), neu nach Art. 1, 8. MSG (S. 5) haben Kinder, die am 1. März schon betreut werden, noch die Übergangsfrist. Ein Nachweis muss somit erst bei Betreuung ab 2. März vorgelegt werden. Ich weiß nicht, warum das Gesetz keiner richtig liest:

"Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen ... betreut werden ..., haben der Leitung ... einen Nachweis ... bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen."

Gast schrieb am 29.02.2020 um 21:07:34

Danke! Merkwürdig was sich dann in unserer Einrichtung (Waldorfkindergarten) hinter der Forderung verbirgt

schrieb am 25.02.2020 um 23:02:27

Wir haben (in Sachsen) ein Formular erhalten, was der Arzt ausfüllen soll, dass den Impfschutz gegen Masern bestätigt oder aufzeigt, dass Kontraindikationen vorliegen.
Nix mit Bestätigung vorzeigen.

Gast schrieb am 26.02.2020 um 15:21:44

Es steht dem Arzt frei wie er das bescheinigt, das hat nicht die Einrichtung festzulegen. Ob sie eine Bestätigung unterschreiben dürfte eine Ermessensentscheidung sein. Allerdings würde ich dann bei der Folgeeinrichtung verlangen, dass sie sich die Information in der vorigen Einrichtung holen

Gast schrieb am 25.02.2020 um 21:49:55

Bitte meldet jegliche Datenschutzverstöße (Kiga/Schule fertigen Kopien an, etc.) an das jeweilige Landesamt für Datenschutzaufsicht bzw. den Landesdatenschutzbeauftragten.

In Bayern wäre das bspw. das BayLDA, also das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Beschwerden oder Kontrollersuchen können online getätigt werden: https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html

Argumentation: Art. 9 Abs. 1 DSGVO (https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/, Stichwort "Gesundheitsdaten").

schrieb am 25.02.2020 um 23:01:54

Dies ist ein ganz entscheidener Punkt: Ich glaube, dass hier nicht klar die jeweilige Betreuungseinrichtung hinsichtlich des Datenschutzes geschult bzw. aufgeklärt wird: Es dürfefn keine Kopien angelegt werden! Interessant ist auch der Punkt, dass laut Empfehlung aus Schleswig Holstein der Nachweis erfüllt ist, wenn ein ärztliches Zeugnis wegen Kontraindikation ausgestellt wird. Dann darf es keine Weiterleitung an das Gesundheitsamt geben!!!!!!!!!

Gast schrieb am 27.02.2020 um 20:20:24

Ich glaube sie brauchen das Gesundheitsamt nicht informieren, da der Arzt das Melden muss, wenn eine Kontraindikation vorliegt. Ich meine so etwas gelesen zu haben. Bin mir aber nicht ganz sicher

Gast schrieb am 25.02.2020 um 22:56:04

Danke!
Die Ausnahmen von der DSGVO 1 sind lange und 2h ist dann nicht gegeben,da ein Eineichtungsleiter nicht unter 3. fällt ?

Gibt es zur DS-GVO einen Link zu einer offiziellen Seite vom Bund?

Gast schrieb am 25.02.2020 um 21:45:52

"Umgang mit Gesundheitsdaten hat seine Tücken", so der Oldenburger Rechtsanwalt Henning Hillers: https://www.nwzonline.de/plus/interview-mit-oldenburger-anwalt-umgang-mit-gesundheitsdaten-hat-seine-tuecken_a_50,7,1745826355.html (kostenpflichtiger Artikel).

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