Bayern: Übergangsregelung gilt auch bei Umzug
Eine bayerische Gemeinde als Träger eines kommunalen Kindergartens verlangte im Falle einer Neuaufnahme eines Kindes, das umzugsbedingt zum 01.03.2020 den Kindergarten wechseln musste, den Nachweis des Masernschutzes zum 01.03.2020. (...)
Kommentare
Gast schrieb am 05.07.2020 um 18:47:26
Wie ist es denn bei einem Wechsel von Kindergarten in die Schule? Wenn das Kind ja schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurde, müsste doch beim Eintritt die Schule auch die Übergangsfrist gelten? Das Gesetz scheint doch keinen Unterschied zwischen diesen Gemeinschaftseinrichtungen zu machen?
Genau schrieb am 06.07.2020 um 11:11:45
Genau! Wenn man das Gesetz gelesen hat, bleiben keine Zweifel offen. Es ist aber wie überall, die kleinen engstirnigen Menschen mit Macht, lassen nichts unversucht, allen anderen das Leben schwer zu machen. Wenn ein Kind vor dem 01.03.2020 bereits in einer der aufgeführten Einrichtungen war, muss der Nachweis erst nächstes Jahr erbracht werden.
Eindeutig schrieb am 05.07.2020 um 18:04:58
Das ist aber eindeutig! Ich habe diesen Gesetzestext auch eindeutig so verstanden. Wer bereits in „einer“ Einrichtung....und nicht „in ein und der selben“! Kinder die bereits vor dem 01.03.20 betreut oder beschult worden, gilt die spätere Nachweispflicht. Ich hoffe, dass es bis dahin zu einer Entscheidung kommt, ansonsten melde ich die Kinder von der Schule ab und mache es Zuhause.
Eindeutig schrieb am 06.07.2020 um 11:08:47
Das ist aber eindeutig! Ich habe diesen Gesetzestext auch eindeutig so verstanden. Wer bereits in „einer“ Einrichtung....und nicht „in ein und der selben“! Kinder die bereits vor dem 01.03.20 betreut oder beschult worden, gilt die spätere Nachweispflicht. Ich hoffe, dass es bis dahin zu einer Entscheidung kommt, ansonsten melde ich die Kinder von der Schule ab und mache es Zuhause.
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