Masern: Wie werden Impfunfähigkeitsbescheinigungen geprüft?

Abb.Frage: Wie werden Impfunfähigkeitsbescheinigungen geprüft und müssen Diagnosen beigelegt werden? Meine Mutter u Schwiegervater sind beide an Krebs gestorben, dazu haben wir Autoimmunerkrankungen in der Familie. Wird das akzeptiert?

Die exakte Umsetzung des Masernschutzgesetzes (MSG) ist Ländersache und kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aussehen.

In der Regel und im Falle von Baden-Württemberg muss der Nachweis einer Impfung, Immunität oder Kontraindikation nur vorgelegt werden und plausibel sein. Der Nachweis darf aus Datenschutzgründen nicht im Original oder als Kopie zu den Akten genommen werden.

Ist der Nachweis aus Sicht des Verantwortlichen oder Beauftragten einer Gemeinschaftseinrichtung nicht plausibel, weil z. B. der Arztstempel unecht aussieht oder die Praxis des Arztes irgendwo in Afrika angesiedelt ist, dann muss dies an das Gesundheitsamt gemeldet werden.

Der Nachweis muss keinesfalls medizinische Details enthalten. Es reicht ggf. aus, wenn der Arzt ganz allgemein den Nachweis nach § 20 IfSG bestätigt. Eine Überprüfung der Echtheit durch die Gemeinschaftseinrichtung ist nicht vorgesehen!

Wenn der Kinderarzt der Familie eine Kontraindikation gegen bestimmte Impfungen oder Impfungen im Allgemeinen feststellt, so sollte er dies natürlich nachvollziehbar und mit gutem Gewissen begründen können. Autoimmunerkrankungen in der Familie können ein guter Grund sein, aber das geht ja die Gemeinschaftseinrichtung nichts an.

Lassen Sie - und Ihr Kinderarzt - bitte nicht verunsichern, was die Anerkennung von Attesten angeht. Was bei einer eventuellen Überprüfung des Attestes durch das Gesundheitsamt akzeptiert wird oder nicht, ist Ermessensache. Macht hier das Gesundheitsamt Schwierigkeiten und erläßt einen Bußgeldbescheid, bitte unbedingt Widerspruch einlegen und ggf. mit Hilfe des impfkritischen Netzwerkes dagegen klagen.

Den Bußgeldbescheid bitte als Kopie an redaktion@impf-report.de schicken, damit sich unser Anwalt das ansehen kann.

Ich empfehle auch dringend, sich mit anderen impfkritischen Eltern in Ihrer Nähe zu vernetzen. Kontaktadressen finden Sie unter www.impfkritik.de/stammtische

Weitere Regelungen verschiedener Bundesländer (nicht vollständig)

 


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Ihr
Hans U. P. Tolzin


 

schrieb am 04.06.2020 um 21:05:13

Verwaltungsgericht Chemnitz entscheidet zu Gunsten der Eltern: Impfnachweis erst bis zum 31.07.2021 vorzulegen (vom 29.5.2020)
siehe hier: https://www.robertnebel.com/2020/05/29/verwaltungsgericht-chemnitz-entscheidet-zu-gunsten-der-eltern-impfnachweis-erst-bis-zum-31-07-2021-vorzulegen/

schrieb am 01.10.2020 um 08:45:55

und das Oberverwaltungsgericht hat es zwischenzeitlich wieder gekippt...

schrieb am 10.06.2020 um 13:50:34

Gilt es auch für Schulanfänger 2020?

Gast schrieb am 03.06.2020 um 08:14:32

Hier zum Datenschutz bzgl. Masernschutzgesetz: www.datenschutzbeauftragter-info.de/impfpflicht-datenschutz-der-impfnachweis-im-beschaeftigungsverhaeltnis/

Gast schrieb am 22.05.2020 um 00:19:32

Darf die Schule überhaupt eine Kopie des Impfausweises machen bzw von dem Attest, der Impfbefreiung? Wir sollen eine Kopie des Impfausweises vorlegen. Ich habe mal gehört, dass die Schulen dies aus Datenschutzgründen nicht dürfen. Gibt es dazu noch mal eine Quelle?

Gast schrieb am 20.05.2020 um 18:06:07

Bei NTV läuft gerade eine Umfrage zur Impfpflicht, 64% stimmten schon für eine Impfpflicht. Unter 01379 101031 stimmt ihr für nein, allein durch den Anruf.
Danke.

Gast schrieb am 19.05.2020 um 21:25:57

Mein Kindergarten will den Ausländischen Impfausweis nicht anerkennen, obwohl eine Deutsche Übersetzung mit dabei ist.
Ich soll von meinem Kinderarzt eine Bescheinigung vorlegen das mein Kind die 2 Impfungen hat, was dieser nicht machen will. Werde wohl Anwalt einschalten müssen wenn ich die Stellungnahme habe von Kindergarten.

schrieb am 21.05.2020 um 09:04:52

Wenn der ausländiges Impfausweis authentisch ist, würde ich direkt zum Gesundheitsamt gehen und mir den erbrachten Nachweis schriftlich bestätigen lassen.

Gast schrieb am 19.05.2020 um 19:44:13

Hallo auch ich habe Post von der weiterführenden Schule erhalten. Hier ist ebenfalls die Weisung aufgrund der momentanen Situation die Bescheinigung postalisch oder per Email einzusenden. Wie verhalte ich mich jetzt?

Gast schrieb am 22.05.2020 um 09:17:17

Auf diese Information nicht reagieren und ganz normal warten bis nach den Sommerferien, dann ins Sekretariat - ggf. Treffen vereinbaren - ggf. mit Mundschutz und nur vorzeigen. Die können dann in ihrer Liste einen Haken setzten.

schrieb am 21.05.2020 um 09:01:29

Nach der exakten rechtlichen Grundlage fragen.

Gast schrieb am 19.05.2020 um 18:25:10

Genau dieser Gedanke befasste mich von Anfang an und der verlängerte Arm der Politik - die Richter - spielen der Pharmalobby in die Hände. Was sind schon Impfschäden und die Körperverletzung, wenn man solidarisch mit jeder Impfung der Gemeinschaft gedient hat. Also opfern wir uns für ein großes Ganzes. Das Argument des BVerfG ist eine farce. Wo ist die differenzierte Kritik und Auseinandersetzung? Ein Medikament, bei dem es kaum gesicherte Langzeitstudien gibt, darf ungehindert verabreicht zum Schutze aller verabreicht werden? Sind wir im Alptraum?

Gast schrieb am 19.05.2020 um 16:04:18

Hallo, mein Kinderarzt, der auch Impfgegner ist, hat die Auflage bekommen, dass er nur an sterbenskranke, also z.Bsp. krebskranke Kinder oder Kinder mit Immunschwäche ein Attest ausstellen darf. Da ich - GOTT SEI DANK - ein gesundes Kind habe, fällt das Attest nun für uns aus. Ich habe keine Ahnung, was ich nun machen kann! Welche Möglichkeiten habe ich noch?

Gast schrieb am 04.06.2020 um 14:13:17

Hier über weitere Möglichkeiten Informieren:

Impfdilemma.de

schrieb am 03.06.2020 um 16:58:31

Könnten Sie bitte die Quelle des Schreibens des Herrn Sohn angeben. Wo steht das in welcher Verordnung was für einen Impfausschluss genannt werden darf.

Gast schrieb am 20.05.2020 um 09:09:00

Titerbestimmung

https://www.impfkritik.de/pressespiegel/2020033101.html

Gast schrieb am 19.05.2020 um 20:54:27

Auch unser Arzt (Impfgegner) wollte eine Kontraindikation attestieren. Ende Maerz hat Herr Spahn jedoch die Spielregeln geaendert. Es gab eine schriftliche Erklaerung was noch als Attest gelten darf: Autoimmunerkrankungen. Falls der Arzt trotzdem attestiert und es überprüft wird droht ihm der Entzug der Arztzulassung und Freiheitsstrafe.
Herr Spahn hat bei der Anweisung auch Allergien mit der Gefahr des toxischen Schocks nicht vergessen: Diese Personen sollen bei Bedarf auf der Intensivstation geimpft werden...

schrieb am 21.05.2020 um 09:03:15

Welche "schriftliche Erklärung, was noch als Attest gelten darf" ist hier gemeint? Bitte verlinken.

schrieb am 19.05.2020 um 19:39:27

Lassen Sie sich das amtliche Schreiben, auf das sich der Kinderarzt bezieht, doch einmal zeigen.

Gast schrieb am 19.05.2020 um 08:17:58

Lieber Herr Tolzin,
ich habe eine Frage: auf Grund der aktuellen Situation muss ich mein Kind an der fortlaufenden Schule postialisch anmelden. Ich wollte das ärztliche Zeugnis zur Vorlage (Datenschutz) persönlich vorbeibringen. Das war jedoch auf Grund von Betretungsverbot nicht möglich und habe nach einem netten Telefonat mit dem Sekreteriat eine Kopie mitgeschickt. Soll ich diese bei Schulbeginn wieder zurückfordern? In dieser Situation war es mir "unauffälliger" die Kopie mitzuschicken als auf einem Termin zu bestehen.
LG und vielen Dank für Ihren Einsatz auf diesem Gebiet

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