Neues Urteil über Atteste: Die Diagnose unterliegt dem Datenschutz!
Ein kleiner Hoffnungsschimmer für die Grundrechte: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Brandenburger Bestimmungen, wonach auf ärztlichen Attesten verpflichtend die Diagnose mit angegeben werden muss, aus datenschutzrechtlichen Gründen gekippt.
(Hans U. P. Tolzin, 9.1.2021) Laut dem OVG Berlin-Brandenburg sei es datenschutzrechtlich nicht akzeptabel, dass Diagnosen, die als gesundheitliche Daten einem besonderen Schutz unterliegen, in ärztlichen Attesten angeführt werden müssen, die von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreien.
Wie es in der entsprechenden DPA-Meldung heißt, habe die Landesregierung die Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht im Dezember in der Eindämmungsverordnung verschärft, um Missbrauch auszuschließen und besser ahnden zu können. Die Forderung nach Angabe der Diagnose laut dem neuen Urteil jedoch rechtswidrig.
Aktenzeichen: OVG 11 S 132/20
Quelle: Web.de/dpa vom 7. Jan. 2021
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg
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