Gesetzestexte rund ums Thema
Nachfolgende Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität! (Letzte Änderung: 16. Juni 2013)
BUNDESEBENE
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ist allen anderen Gesetzen übergeordnet. Regelt unter anderem Gewissensfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Gleichbehandlung.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Regelt unter anderem die Zuständigkeit von Behörden und unter welchen Ausnahmen Zwangsimpfungen angeordnet werden können. Darüber hinaus ist eine Meldepflicht für den Verdacht auf eine Impfkomplikation festgelegt. Das Gesetz trat am 1. Jan. 2001 in Kraft. (Bezüglich der Möglichkeit, Zwangsimpfungen anzuordnen, verfassungsrechtlich bedenklich!)
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Regelt den Zugang des Bürgers zu Informationen von Bundesbehörden. Das Gesetz trat am 1. Jan. 2006 in Kraft und ist die Grundlage für zahlreiche Anfragen an RKI, PEI und andere Behörden bezüglich bisher geheim gehaltener Hintergrundinformationen.
Biostoffverordnung (seit 1999)
Regelt unter anderem die Pflichten des Arbeitgebers, seine Beschäftigten über Infektionsgefahren aufzuklären und ihnen medizinische Untersuchungen anzubieten, die eine Beratung über Vorsorgemöglichkeiten beinahlten. Diese Verordnung wird zwar oft angeführt, das Wort "impfen" kommt in dieser Verordung gar nicht vor!
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Regelt unter anderem die Pflicht zu gesundheitlichen Untersuchungen von Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen zu tun haben. Und die Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten bei erhöhter Infektionsgefahr auf Impfangebote hinzuweisen. Zitat: "Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen." (Anhang, Teil 2, Absatz 1).
Bundesland Baden-Württemberg
Schuluntersuchungsverordnung vom 8. Dezember 2011
In § 2 wird die Vorlage des U-Heftes und des Impfpasses als Pflicht angegeben. Welche Konsequenzen eine Nichtvorlage hat, geht aus dem Verordnungstext nicht hervor. Wenn man den Impfpass ohne Begründung einfach nicht vorlegt, riskiert man jedoch unter Umständen, dass "vorsorglich" das Jugendamt eingeschaltet wird. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, wonach das Kind bewusst nicht geimpft wurde und eventuell auch eine mehr oder weniger ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, dass Sie sich sehr intensiv mit der Impffrage beschäftigt haben und sich bewusst - und nicht etwa aus Vernachlässigung - gegen das Impfen entschieden haben. Das hat für die zuständigen Sachbearbeiter eventuell auch gleich einen gewissen Lerneffekt. Hilfreich könnte auch sein, wenn Sie angeben können, mit welchem Arzt/Kinderarzt Sie die Impffrage besprochen haben.
Bundesland Bayern
Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (GDVG § 14 Abs. 5)
Diesem Gesetz zufolge müssen Sorgeberechtigte "vorhandene" Impfpässe zur Schuluntersuchung mitbringen. Wer keinen Impfpass hat, kann auch keinen mitbringen. Welche Konsequenzen eine Nichtvorlage hat, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Somit hat das Gesundheitsamt keine rechtliche Grundlage, die Vorlage (eines leeren Impfpasses) zu erzwingen.
Allerdings riskiert man unter Umständen, dass "vorsorgllich" das Jugendamt eingeschaltet wird. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, wonach das Kind bewusst nicht geimpft wurde und eventuell auch eine mehr oder weniger ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, dass Sie sich sehr intensiv mit der Impffrage beschäftigt haben und sich bewusst - und nicht etwa aus Vernachlässigung - gegen das Impfen entschieden haben. Das hat für die zuständigen Sachbearbeiter eventuell auch gleich einen gewissen Lerneffekt. Hilfreich könnte auch sein, wenn Sie angeben können, mit welchem Arzt/Kinderarzt Sie die Impffrage besprochen haben.
Bundesland Hessen
Kindergesundheitsschutzgesetz (Hessen, seit 2008)
Regelt unter anderem die Auskunftspflicht von Eltern über den Impfstatus ihrer Kinder bei Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen (Verfassungsrechtlich bedenklich!)
Bundesland Sachsen
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (seit 2005)
Regelt unter anderem die Auskunftspflicht von Eltern über den Impfstatus ihrer Kinder bei Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen (Verfassungsrechtlich bedenklich!)
Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20. April 2005
Diskussion
Julia Bütikofer, Rechtsanwältin
Aufklärungspflicht im Licht der neuen Rechtssprechung
Deutsches Ärzteblatt Heft 33 vom 16. Aug. 2002
Leserbrief von Prof. Dr. jur. Gerhard Schlund, Deutsches Ärzteblatt, 6. März 1998






