Gesetzestexte rund ums Thema

Nachfolgende Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität!

Letzte Änderung: 13. Dez. 2016


siehe auch unter "Rechtsprechung"


Übersicht

Deutschland

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Österreich

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     Bundesebene


Deutschland - Bundesebene

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ist allen anderen Gesetzen übergeordnet. Regelt unter anderem Gewissensfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Gleichbehandlung. Die Grundrechte leiten sich von dem Grundsatz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" ab.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Regelt unter anderem die Zuständigkeit von Behörden und unter welchen Ausnahmen Zwangsimpfungen angeordnet werden können. Darüber hinaus ist eine Meldepflicht für den Verdacht auf eine Impfkomplikation festgelegt. Das Gesetz trat am 1. Jan. 2001 in Kraft. (Bezüglich der Möglichkeit, Zwangsimpfungen anzuordnen, verfassungsrechtlich bedenklich!)

Bei Kontraindikation darf auch bei Impfzwang nicht geimpft werden (§20, Abs. 6)
"Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen." ()

Aufklärungspflichten (IfSG § 34, Abs. 10)
"Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären."
Anmerkung: Daraus ergibt sich nicht für Eltern die Pflicht, das Aufklärungsangebot anzunehmen.

Einschulungsuntersuchung (IfSG § 34, Abs. 11):
"Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln."
Anmerkung: Daraus ergibt sich keine Pflicht für Eltern, einen Impfpass vorzulegen. Tatsächlich tun dies regelmäßig etwa 10 % der Eltern nicht.

Wichtige Neuerungen durch das Präventionsgesetz, in Kraft getreten im Juli 2015

1. Verpflichtung zur ärztlichen Impfberatung vor Aufnahme in eine Kita (IfSG § 34 Abs. 10a)
"Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. (...)"

2. Arbeitgeber dürfen Bewerber aufgrund ihres Impfstatus ablehnen (IfSG § 23a)
"Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch
Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten
eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und
Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder
über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden."

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Regelt den Zugang des Bürgers zu Informationen von Bundesbehörden. Das Gesetz trat am 1. Jan. 2006 in Kraft und ist die Grundlage für zahlreiche Anfragen an RKI, PEI und andere Behörden bezüglich bisher geheim gehaltener Hintergrundinformationen. 

Biostoffverordnung (seit 1999)
Regelt unter anderem die Pflichten des Arbeitgebers, seine Beschäftigten über Infektionsgefahren aufzuklären und ihnen medizinische Untersuchungen anzubieten, die eine Beratung über Vorsorgemöglichkeiten beinahlten. Diese Verordnung ist im Zusammenhang mit dem Impfen seit der Änderung vom Juli 2013 nicht mehr relevant. 

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Regelt unter anderem die Pflicht zu gesundheitlichen Untersuchungen von Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen zu tun haben. Und die Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten bei erhöhter Infektionsgefahr auf Impfangebote hinzuweisen. Zitat: "Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen." (Anhang, Teil 2, Absatz 1). 

Patientenrechtegesetz § 630 e BGB: Aufklärungspflichten
Der Arzt ist gesetzlich verpflichtet, den Patienten mündlich (!) aufzuklären, schriftliche Erläuterungen können ergänzend (!) eingesetzt werden. Dem Patienten ist eine Kopie seiner unterschriebenen Einwilligung auszuhändigen. Die Aufklärung muss verständlich und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient in Ruhe überlegen und entscheiden kann.

Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (SGB VIII § 24) 
"Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten."
Diese Anspruchsregelung besteht seit 1. August 2013. Ausnahmeregelungen für ungeimpfte Kinder sind nirgendwo definiert. Weitere Infos gibt es auf den Webseiten des Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Florian Gerlach: kitaplatz-rechtsanspruch.net und kitaplatz-einklagen.org 


Bundesland Baden-Württemberg

Schuluntersuchungsverordnung vom 8. Dezember 2011
In § 2 wird die Vorlage des U-Heftes und des Impfpasses als Pflicht angegeben. Welche Konsequenzen eine Nichtvorlage hat, geht aus dem Verordnungstext nicht hervor. Wenn man den Impfpass ohne Begründung einfach nicht vorlegt, riskiert man jedoch unter Umständen, dass "vorsorglich" das Jugendamt eingeschaltet wird. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, wonach das Kind bewusst nicht geimpft wurde und eventuell auch eine mehr oder weniger ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, dass Sie sich sehr intensiv mit der Impffrage beschäftigt haben und sich bewusst - und nicht etwa aus Vernachlässigung - gegen das Impfen entschieden haben. Das hat für die zuständigen Sachbearbeiter eventuell auch gleich einen gewissen Lerneffekt. Hilfreich könnte auch sein, wenn Sie angeben können, mit welchem Arzt/Kinderarzt Sie die Impffrage besprochen haben.

Bundesland Bayern

Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)

Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (GDVG § 14 Abs. 5)

Diesem Gesetz zufolge müssen Sorgeberechtigte "vorhandene" Impfpässe zur Schuluntersuchung mitbringen. Wer keinen Impfpass hat, kann auch keinen mitbringen. Welche Konsequenzen eine Nichtvorlage hat, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Somit hat das Gesundheitsamt keine rechtliche Grundlage, die Vorlage (eines leeren Impfpasses) zu erzwingen.

Allerdings riskiert man unter Umständen, dass "vorsorgllich" das Jugendamt eingeschaltet wird. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, wonach das Kind bewusst nicht geimpft wurde und eventuell auch eine mehr oder weniger ausführliche Begründung, aus der hervorgeht, dass Sie sich sehr intensiv mit der Impffrage beschäftigt haben und sich bewusst - und nicht etwa aus Vernachlässigung - gegen das Impfen entschieden haben. Das hat für die zuständigen Sachbearbeiter eventuell auch gleich einen gewissen Lerneffekt. Hilfreich könnte auch sein, wenn Sie angeben können, mit welchem Arzt/Kinderarzt Sie die Impffrage besprochen haben.

Klarstellung des bayerischen Staatsministeriums für Familie etc. zum Nachweis einer ärztlichen Impfberatung bei Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung (231. Newsletter vom 7. Okt. 2016)

Bundesland Brandenburg

Kindertagesstättengesetz - KitaG

§ 11 Gesundheitsvorsorge

(1) Der Träger der Einrichtung oder die Tagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt werden.

(2) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten.

Stellungnahme vom 20. Juli 2015 des zuständigen Landesministeriums

Kommentar: Eine Impfpflicht bzw. Impfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die KiTa lässt sich daraus nicht ableiten. Vorschlag: Bedanken Sie sich freundlich für das gut gemeinte Angebot. Sie können ebenso freundlich um Verständnis bitten, dass Sie medizinische Fragen nur mit Ihrem Kinderarzt besprechen.

 

Bundesland Hessen

Kindergesundheitsschutzgesetz (Hessen, seit 2008)
Regelt unter anderem die Auskunftspflicht von Eltern über den Impfstatus ihrer Kinder bei Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen (Verfassungsrechtlich bedenklich!)

Bundesland Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (seit 2005)
Regelt unter anderem die Auskunftspflicht von Eltern über den Impfstatus ihrer Kinder bei Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen (Verfassungsrechtlich bedenklich!)
Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20. April 2005

Recht auf einen Kindergartenplatz (§3 SächsKitaG)

Stellungnahme des Sächs. Staatsmin. f. Soziales (vom 20.4.2005)

Bundesland Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013

(1) Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Sucht- und Drogenberatung. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet. (3) Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine Maßnahme der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, die auf Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung einer Schülerin oder eines Schülers schließen lassen, unterrichtet die Schule das zuständige Jugendamt. Die Erziehungsberechtigten sind über die Einschaltung des Jugendamtes zu informieren, soweit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers dadurch nicht infrage gestellt wird.

Kommentar: Die Teilnahme an den Schuluntersuchungen ist verpflichtend. Für die Amtsärzte ist die Erhebung des Impfstatus ebenfalls verpflichtend. Daraus erwächst jedeoch für Eltern keine Pflicht, einen Impfpass zu besitzen, wenn ein Kind beispielsweise bisher keine Impfungen erhalten hat. Allerdings kann ein nicht entsprechend den Impfempfehlungen ausgefüllter oder ein gänzlich fehlender Impfpass als "Vernachlässigung" im Sinne des Gesetzes ausgelegt werden. Dies kann die Einschaltung des Judendamtes zur Folge haben. Meine Empfehlung: Schließen Sie sich einem der impfkritischen Elternstammtische an oder gründen Sie selbst einen, damit Sie zumindest auf moralisch Unterstüzung im Falle eines Falles zurückgreifen können.

Bundesland Schleswig-Holstein

Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung - KiTaVO

§ 1 Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz

(1) Für jedes Kind muss bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der für den Besuch der Kindertageseinrichtung bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind.

Kommentar: Während das IfSG  nur den Nachweis der ärztlichen Impfberatung verlangt, will das Bundesland Schleswig-Holstein darüber hinaus, dass der KiTa eine ärztliche Dokumentation über durchgemachte Infektionskrankheiten und Impfungen vorgelegt wird. Das ist eine eklatante Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. Betroffene wird empfohlen, die entsprechenden Daten mit Hinweis auf den Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht zu verweigern bzw. entsprechende Passagen durchzustreichen - und sich beim Datenschutzbeauftragten von SH zu beschweren.

Bundesland Thüringen

Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG

§ 16 Gesundheitsfürsorge

(1) Bei der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist durch die Eltern eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Tageseinrichtung vorzulegen, wobei den Eltern die Vervollständigung der empfohlenen Impfungen anzuraten ist.

Kommentar: Eine Impfpflicht bzw. Impfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die KiTa lässt sich daraus nicht ableiten. Vorschlag: Bedanken Sie sich freundlich für den gut gemeinten Rat. Sie können ebenso freundlich um Verständnis bitten, dass Sie medizinische Fragen nur mit Ihrem Kinderarzt besprechen.

 


Diskussion

Julia Bütikofer, Rechtsanwältin
Aufklärungspflicht im Licht der neuen Rechtssprechung
Deutsches Ärzteblatt Heft 33 vom 16. Aug. 2002

Leserbrief von Prof. Dr. jur. Gerhard Schlund, Deutsches Ärzteblatt, 6. März 1998


Österreich

Keine Aufklärungspflicht über alle möglichen Impfschäden

Der OGH (1 Ob 14/12h) verneinte einen Schadenersatzanspruch eines Schulkindes, das nach einer Mumps-, Masern- und Rötelnimpfung an einer akuten Immunthrombozytopenie erkrankt ist: Ein verständiger Patient hätte die Impfung auch bei Aufklärung über diese mögliche und sehr selten vorkommende Erkrankung durchführen lassen. ganzen Artikel vom 31. Mai 2012 lesen

 


Schweiz

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