Impfschaden
Ein Impfschaden ist "die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde." (IfSG §2)
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (IfSG § 60)
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
- von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
- gesetzlich vorgeschrieben war oder
- auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Der Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens besteht also grundsätzlich. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch in der Praxis aufgrund - für die meisten Betroffenen - unüberwindbaren Hürden nur mit einem enormen zeitlichen und kräftezehrenden Aufwand möglich. Weshalb sich viele Opfer von Impfschäden auch zum "Schutzverband für Impfgeschädigte e.V." zusammengeschlossen haben. Nachfolgend eine Stellungnahme des Vorstandes vom Januar 2007:
Anerkennung von Impfschäden
Die meisten Betroffenen erfahren leider erst durch Zufall und oft erst nach vielen Jahren, dass bei ihnen oder ihrem Kind ein Impfschaden vorliegen könnte. Erst seit wenigen Jahren hat das Informationsbedürfnis über Impfungen und deren Nebenwirkungen immer stärker zugenommen.
Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens, die beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden, werden nahezu alle abgelehnt, so dass die Betroffenen Widerspruch einlegen, der auch in der Regel abgelehnt wird. So kommt es zu einem Klageverfahren vorm Sozialgericht. Ein solches Verfahren läuft im Durchschnitt 8 bis 10 Jahre, was für die Betroffenen bzw. deren pflegende Angehörige unwürdig ist.
Im Verwaltungsverfahren (Versorgungs-/Landesversorgungsämter) wird eine versorgungsärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme zu dem Fall eingeholt, die nicht selten einer fundierten Grundlage entbehrt. Hier scheinen zum einen die medizinisch wissenschaftlichen Kenntnisse über Impfschäden mangelhaft zu sein, zum anderen die Kenntnisse über die sozialrechtlichen Aspekte.
In der Klage beauftragen die Gerichte nicht selten Sachverständige, die keineswegs neutral sind (z.B. mit Impfstoffherstellern verbunden, STIKO-Mitglieder waren…). Einige der Sachverständigen erstellen ihr Gutachten irrtümlicherweise nach dem Zivilrecht, d. h. jede Bedingung, die adäquat zur Schadensursache passt, wird als alleinige Ursache der Erkrankung angenommen. Auch heißt es, die Erkrankung sei nur zufällig zeitgleich mit der Impfung aufgetreten. Bei medizinisch laienhaften Richtern erwecken solche Gutachten den Anschein, dass es sich nicht um einen Impfschaden handeln könnte. Somit drängt sich dem Gericht eine ablehnende Beurteilung auf. Hinzu kommt, dass zunehmend auch von Richtern Recht und Gesetz durch Nichtbeachten untergraben werden und somit die Kläger den Prozeß in der ersten Instanz bereits verlieren.
Gelingt es dem Kläger nicht, im Berufungsverfahren nach § 109 SGG selbst einen in Impfschäden versierten Gutachter zu finden, der die Erkrankung medizinisch wissenschaftlich als Impfschaden bestätigen kann, ist der Prozeß verloren. Die Landessozialgerichte lassen in der Regel keine Revision zu. Hier wäre es eine besondere Härte, wenn der Forderung des Bundesrates, den § 109 SGG ersatzlos zu streichen, stattgegeben würde.
Immer mehr unserer Mitglieder haben keine Rechtschutzversicherung und sind finanziell nicht in der Lage, ein Gutachten zu bezahlen. Diese müssen ihre Klage nach der ersten Instanz zurückziehen. Nach unserer Meinung ist dies eines sozialen Rechtsstaates unwürdig.
In unserem Archiv befinden sich seit Verbandsgründung 1967 hunderte von Mitgliederakten über Impfschadensfälle. Daher sind uns Impfschäden aufgrund ihrer Inkubationszeit und Symptomatik bekannt. Wir sind in der Lage, sagen zu können, dass die Anerkennung eines Impfschadens durch diverse Hemmnisse in den letzten Jahrzehnten laufend erschwert wurde. Man gewinnt immer mehr den Eindruck, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
Dies ist ein älterer Text des Vorstands vom "Schutzverband für Impfgeschädigte e. V." Dieser Verband existiert so nicht mehr, der offizielle Nachfolgeverband ist angesichts des Verhaltens der neuen Vorstandsmitglieder sehr mit Vorsicht zu genießen. Welche Ziele der neue Vorstand wirklich verfolgt, ist unklar.
Wer betroffen ist und sich mit Gleichgesinnten vernetzen will, der wende sich bitte an den Bundesverein Impfgeschädigter e. V., der ebenfalls aus dem früheren Schutzverband entstanden ist.