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Sehr
geehrte Damen und Herren,
im Rahmen gemeinsamer Interessen von Betroffenen, Interessierten und Eltern
impfgeschädigter Kinder fordern wir / fordere ich den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages auf, gem. Art. 17 GG folgende Empfehlungen an
den Gesetzgeber im Sinne des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gem.
Art. 2, Abs. 1 und 2 GG auszusprechen:
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1.
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Das
Spontanerfassungssystem für Unerwünschte Arzneimittel-Wirkungen
(UAW) ist aufzuheben und durch ein umfassendes Erfassungssystem analog
den praktizierten Erfassungsystemen im Steuer- und Meldewesen zu ersetzen
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2.
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Die Beweispflicht für die Tatsache, dass es sich nicht um eine
UAW handelt, obliegt dem Hersteller des betroffenen Arzneimittels
im Sinne einer umfassenden Herstellerhaftung.
Die Vorschriften in den Verordnungen zum Herstellergeheimnis sind
gemäss Art. 2, Abs.1 und 2 GG einzuschränken, da das Vorenthalten
der Informationen über Zusammensetzung und biochemische Wirksamkeit
und Wirkungen des im Verdachts stehenden Arzneimittels
im menschlichen Organismus im Schadensfall die Rechte des Geschädigten
unzulässig verletzt und sogar deren Durchsetzung unmöglich
macht.
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3.
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Die zuständigen Gesundheitsbehörden und Sozialgerichte sind
per Gesetz zu verpflichten, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht alle
notwendigen und von dem Geschädigten beantragten Informationen
beizubringen, um eine Kausalabklärung des Gesundheitsschadens
unter Einbeziehung der in der Forschung allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Gütekriterien (Objektivität, Validität und Reproduzierbarkeit)
vorzunehmen.
Dies gilt insbesondere für Gesundheitsschäden nach Impfungen,
für die die staatliche Haftungspflicht nach IfSG besteht.
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4.
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STIKO-Mitgliedern und von Pharmaherstellern
und Forschungsgeldern abhängigen Medizinern ist wegen der Gefahr
des Interessenkonfliktes zu untersagen, in Verfahren zur Impfschadensfeststellung
tätig zu werden.
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5.
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Die staatlichen Impfempfehlungen auszusetzen, bis die Nachweise für
das bislang "fehlende Verständnis für die einer Impffolge
zu Grunde liegen biologischen Abläufe (lt. Bundesgesundheitsblatt
4/2002, S. 316ff) im Hinblick auf den Schutz der Krankheit, gegen
die geimpft wird, durch Hersteller und Zulassungsbehörden erbracht
sind
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6.
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Die
Staatlichen Impfempfehlungen auszusetzen, bis die umfassende Erfassung
von Impfschäden per Verordnung und Gesetz gemäss den wissenschaftlichen
Gütekriterien gesichert ist. Die Erfassung der Impfschäden
erfolgt zur Zeit mit max. (?) 10 %.
90% werden nicht erfasst, da sie erst gar nicht gemeldet werden und
die objektiv-wissenschaftlich ermittelten Grundlagen für eine
ursächliche Analyse und Zuordnung (Epidemiologie, Studien, Mängel
in der Zulassung) fehlen (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt
10/2001 und 4/2002).
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