Was dürfen Kitas bei der Aufnahme fragen - und was nicht?
Quelle: Impf-Info.de (Dr. med. Steffen Rabe)
KiTa-Anmeldung - was darf die KiTa fragen, was müssen Eltern beantworten?
Seitdem die Bundesregierung jetzt Eltern, die bei der Anmeldung ihres Kindes bei der KiTa keine Impfberatung nachweisen können, erstens die Denunziation durch die KiTa, zweitens eine Impfberatung durch die Gesundheitsbehörden und drittens im schlimmsten Falle sogar € 2500 als Bußgeld androht, ist die KiTa-Anmeldung Thema. Was dürfen KiTas eigentlich fragen und was müssen Eltern antworten?
Da hier die Zuständigkeiten von Bundes- und Landesgesetzen tangiert sind, gelten die meisten der nachstehenden Punkte so nur für KiTas in Bayern:
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angegeben werden muss, dass eine Impfberatung entsprechend dem § 34, Absatz 10 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stattgefunden hat - das IfSG ist ein Bundesgesetz, diese Regelung gilt also in allen Bundesländern. Die KiTa muss auf Ihrem Formular die Rechtsgrundlage dieser Frage - eben das IfSG - aufführen.
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angegeben werden muss nicht, ob und ggf. gegen welche Erkrankungen das Kind schon geimpft wurde - das heißt, der Impfpass muss definitiv nicht vorgelegt werden. Die KiTas dürfen diese Frage zwar stellen, müssen dann aber
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ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Antwort auf diese Frage freiwillig ist (Art. 15 Abs 2 BayDSG) - dies muss bei Formularen mit mehreren Erklärungen hervorgehoben werden (Art. 15 Abs. 4 BayDSG).
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ausdrücklich auf den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, auf die Empfänger vorgesehener Übermittlungen und auf eventuelle Rechtsfolgen hinweisen (Art. 15 Abs 2 BayDSG).
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- Fragen nach der Durchführung der letzten fälligen, altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchung sind zulässig, die KiTa muss in ihrem Formular dann aber auf die Rechtsgrundlage dieser Frage hinweisen (BayKiBiG, Art. 9 a, Abs. 2). Das U-Heft muss in keinem Fall vorgelegt werden.
Literatur
Bayerisches Datenschutzgesetz. Abruf 06.06.2017
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kinder n Kindergärten, anderen Kindertagesstätten und in Tagespflege (BayKiBiG). Abruf 06.06.2017
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Abruf 06.06.2017
Margarete schrieb am 28.06.2017 um 10:26:24
Laut des Artikels gelten die meisten Punkte nur für KiTas in Bayern. Wie ist das in anderen Bundesländern (z.B. Sachsen-Anhalt). Hier musste man bei der Aufnahme des Kindes ein Formular von Arzt ausfüllen lassen, gegen welche Krankheiten das Kind geimpft ist. Dies wäre in Bayern garnicht erlaubt?
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