Bayern: Verfassungsgerichtshof weiterhin auf Blockadekurs
Wie fast zu erwarten war, bleibt der Bayerische Verfassungsgerichtshof auch beim neuesten Eilantrag zur Aussetzung des Corona-Verordnung bei seiner Blockadepolitik. "Augen zu und durch" scheint die vorherrschende Devise der politisierten Richter zu sein.
(Hans U. P. Tolzin - 7.7.2020) Auch bei der neuesten Popularklage gegen die inzwischen 6. Version der bayerischen Corona-Verordnung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) der Antrag auf einstweilige Anordnung am 3. Juli 2020 kategorisch abgewiesen.
Kommentar unseres Rechtsanwalts Dr. Uwe Lipinski.
„Zu dieser neuerlichen Eilentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 03.07.2020 ist Folgendes anzumerken:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof weigert sich weiterhin, auch nur ansatzweise fundiert auf unseren Vortrag einzugehen. Er lässt sich weiterhin maximal zu der Aussage verleiten, dass die Popularklage in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet sei und dass der bayerische Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht offensichtlich überschritten habe.
Infektionsmedizinische sachliche Gründe, weshalb ein Ehepaar eine Gaststätte ohne Mindestabstand, eine Betriebskantine jedoch nur mit Mindestabstand betreten darf – um nur ein Beispiel zu nennen, nennt der Bayerische Verfassungsgerichtshof natürlich nicht. Dass es solche komplett fernliegenden Differenzierungen in keinem anderen Bundesland gibt, hatten wir vorgetragen, wurde von der Staatsregierung auch nicht bestritten, war aber für den Verfassungsgerichtshof, warum auch immer, ebenfalls kein Argument, auch nur wenigstens unseren Hilfsanträgen stattzugeben.
In seiner letzten Entscheidung vom 08.06.2020 hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof, seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung folgend, im Falle eines aus seiner Sicht offensichtlichen Verfassungsverstoßes auf jede Folgenabwägung verzichtet. Das soll jetzt wohl aber nicht mehr gelten, weshalb der Verfassungsgerichtshof den Eilantrag hinsichtlich des Landesinfektionsschutzgesetzes meinte, als nicht zulässig einstufen zu können.
Letzteres ist der Grund, weshalb der Verfassungsgerichtshof kein einziges Wort zu den von unserer Seite aus gerügten offensichtlichen Verfassungsverstößen verliert, auch nicht zu den auch von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages festgestellten Verstößen gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes.
Wir werden nun auch hiergegen in die Bundesverfassungsbeschwerde gehen (müssen).“
Entscheidung des BayVerfGH vom 3. Juli 2020
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