Unterrichtsauschluss von Ungeimpften durch Gesundheitsämter rechtswidrig?

Möglicherweise sind durch lokale Gesundheitsämter verordnete Unterrichtsausschlüsse ungeimpften Kindern rechtswidrig.

(ir) Laut Prof. Dr. Bijan Kouros vom Stuttgarter Sozialministerium kann ein Gesundheitsamt in Baden-Württemberg nicht ohne weiteres ungeimpfte Kinder aus der Schule verbannen. Denn die Definition der "zuständigen Behörde" laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) liege bei den Ländern und in Baden-Württemberg sei dies die Ortspolizeibehörde und somit der Bürgermeister. Dies teilte Kouros dem "impf-report" kürzlich auf einer Veranstaltung der Heinrich-Böll-Stiftung in Stuttgart mit. Ausnahmen wären akute Notfälle am Wochenende, wenn auf dem Rathaus niemand erreichbar sei. Dann könne das Gesundheitsamt von sich aus aktiv werden, die Anordnungen müssten aber am folgenden Montag von der Ortspolizeibehörde bestätigt werden.

In der Regel berufen sich die Gesundheitsämter bei ihren Erlässen auf § 28 IfSG. Dort heißt es wörtlich (Hervorhebungen hinzugefügt):

§ 28 Schutzmaßnahmen

(1)
1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

2 Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.

4 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(2)
Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.


In Baden-Württemberg gilt seit 19. Juli 2007 die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.  In den Absätzen (1) bis (5) des § 1 dieser Verordnung wird der § 28 IfSG nicht erwähnt. Deshalb greift hier (6), in dem es wörtlich heißt:

Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.

Es sieht also so aus, als könne zumindest in Baden-Württemberg kein Gesundheitsamt ohne Einschaltung des Bürgermeisters bzw. der Ortspolizeibehörde einen Unterrichtsausschluss anordnen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Bürgermeisters wären diese Maßnahmen demnach rechtswidrig.

 


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