Erben haben das Recht auf Einsicht in die Patientenakten

Gericht bestätigt Anspruch auf Herausgabe der Patientenakten gegenüber den Erben der verstorbenen Patientin

Am 14.01.2007 verstarb die 82-jährige Patientin in den Räumen eines Krankenhauses. Dort wurde eine natürliche Todesursache bescheinigt. Mehrere Monate zuvor befand sie sich in einer anderen Klinik und hiernach in einem Krankenhaus für Rehabilitation. Alle drei Krankenhäuser versagten den Erben die Herausgabe der Patientenakten. Das eine Krankenhaus behauptet, dass die Patientenakten abhanden gekommen seien. Die anderen beiden stützten ihre Herausgabeverweigerung auf die ärztliche Schweigepflicht, die das Einsichtsrecht nur dem Patienten selbst zugesteht und nicht den nächsten Verwandten.

Die Erben verklagten alle drei Krankenhäuser auf Herausgabe der Unterlagen. Im Termin am 14.12.2007 bestätigte der vorsitzende Richter die Meinung der Kläger, dass die ärztliche Schweigepflicht dem nicht entgegen steht. Auch die Erben haben einen Anspruch auf ein Einsichtsrecht und Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen, wenn der mutmaßliche Wille der Verstorbenen dem nicht widerspricht. Dabei ist auch der Umstand Rechnung zu tragen, dass der Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen regelmäßig nur auf die Lebzeit begrenzt ist.

Die Erben hatten ursprünglich einfach nur in die Akten einsehen wollen, um zu sehen, wie die letzten Tage im Leben der Mutter dort verlaufen sind. Dass alle drei Krankenhäuser unabhängig voneinander die Akten verweigerten, machte die Erben stutzig. Der Versuch über die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu erhalten, scheiterte, da aufgrund des hohen Alters der Frau diese keine Zweifel am natürlichen Tod hatte. Erst durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes konnte das Einsichtsrecht nunmehr erfolgreich durchgesetzt werden. Der Anwalt stellte fest, dass die Tochter zu Lebzeiten als Betreuerin der Verstorbenen eingesetzt war und bereits zu dieser Zeit unbestreitbar das Einsichtsrecht in die Patientenakten hatte. Der Richter folgte dem schlagenden Argument des Anwaltes, dass wenn die Klägerin bereits zu Lebzeiten Anspruch auf Einsichtnahme hatte, dann erst recht nach dessen Tod.

Dem Bruder, der nicht der Betreuer der Mutter war, gestand er ausdrücklich ebenfalls ein Einsichtsrecht zu. Da die verklagten beiden Krankenhäuser am Ende der mündlichen Verhandlung einsichtig waren, erkannten sie den Anspruch an. In solchen Fällen ist anzuraten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Spezialist auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts ist. Fachanwälte für Medizinrecht vertreten in der Regel Ärzte und Krankenhäuser, so dass ein Rechtsanwalt, der ausschließlich Patienten vertritt, vorzuziehen ist.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Lattorf, Spezialist für Patientenrechte

 

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